11-05-2013, 13:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11-05-2013, 13:29 von Leutnant Dino.)
(10-05-2013, 16:36)Ibykus schrieb: Die Vollstreckung muss allerdings im Ausland für "vollstreckbar" erklärt werden. M.W. aber innerhalb der EG eine reine Formsache.
Nicht nur das. In Österreich ist es so, dass der Exekutionsbeschluß erst nach dem Exekutieren des Gehaltes beim Schuldner eintrifft. Er kann zwar Widerspruch einlegen, aber das verzögert nicht die Exekution, denn diese ist dann schon erfolgt. Beim Exekutionsbeschluss wird nicht die Rechtmäßigkeit des Titels/Gerichtsbeschluss aus Deutschland geprüft, sondern sofort vollstreckt. Dieses Verfahren ist unabhängig davon, wieviele Titel bestehen oder ob sich ein Titel durch einen anderen aufheben sollte.
Die Exekutionskosten belaufen sich in Österreich bei 270,- € für den Gläubiger.
Sicherlich kann man den Gerichtsvollzieher mit Informationen füttern, aber das wird nichts nützen. Er hat seinen Auftrag und den zieht er durch.