12-05-2013, 22:18
Moin, Das Gericht geht davon aus, daß es gemäß Artikel 3 Abs.1a)VO(EG)4/2009 zuständig ist als Gericht des Ortes, in dem der Antragsgegner ( also Ich) sein gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Anwendbares Recht soll sein : Artikel 15 Abs. 1a VO (EG) 4/2009 in Verbindung mit Artikel 3, Artikel 4 Abs 3 HUntProt. Deutsches Recht
Nach DK ziehen ist für mich kein Thema mehr.
Ich verstehe diese Gesetzestexte nicht wirklich, steht auch oft, daß es in Dänemark nicht gilt.
Vielleicht seid Ihr schlauer. Gruß Ede Wolf
Anwendbares Recht soll sein : Artikel 15 Abs. 1a VO (EG) 4/2009 in Verbindung mit Artikel 3, Artikel 4 Abs 3 HUntProt. Deutsches Recht
Nach DK ziehen ist für mich kein Thema mehr.
Ich verstehe diese Gesetzestexte nicht wirklich, steht auch oft, daß es in Dänemark nicht gilt.
Vielleicht seid Ihr schlauer. Gruß Ede Wolf