12-05-2013, 22:45
Zum anzuwendenden Recht steht da:
Art. 3 Allgemeine Regel in Bezug auf das anzuwendende Recht
(1) Soweit in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates massgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Und die Ausnahme in Art. 4:
Art. 4 Besondere Regeln zugunsten bestimmter berechtigter Personen
(1) Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden in Bezug auf Unterhaltspflichten
a) der Eltern gegenüber ihren Kindern,
b) anderer Personen als der Eltern gegenüber Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (...)
(2) Kann die berechtigte Person nach dem in Artikel 3 vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden.
(3) Hat die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates angerufen, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist ungeachtet des Artikels 3 das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden. Kann die berechtigte Person jedoch nach diesem Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person anzuwenden.
(4) Kann die berechtigte Person nach dem in Artikel 3 und in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist gegebenenfalls das Recht des Staates anzuwenden, dem die berechtigte und die verpflichtete Person gemeinsam angehören.
Es scheint also eine Ausnahme zu geben, aber sie ist hirnrissig. Demnach könntest du zwar nach deutschem Recht verklagt werden, aber du könntest sofort danach die Berechtigte in Dänemark nach dänischem Recht verklagen und den Titel wieder auf dänisches Niveau herabsetzen lassen.
Alles in allem habe ich in dem obigen Regelungstext noch nie zuvor so eine rotzfrech-offizielle Unterhaltsmaximierungsregel gesehen. Man kann sich immer das teuerste raussuchen, dort wo es am meisten abzuzocken gibt. Gibts keinen Unterhalt nach lokalem Recht hat man die Wahl das Recht einfach zu wechseln. Unglaublich.
Wenn bereits vor überschaubarer Zeit Verfahren in Dänemark gelaufen sind und der Unterhalt geregelt wurde, dann würde ich mich gegen eine Neufestsetzung durch ein deutsches Gericht sperren und auch die "Anregung" ("billige Erpressung" wäre des bessere Ausdruck) des Gerichts rundweg ablehnen. Die Düsseldorfer Tabelle mit ihren Sätzen ist schliesslich kein Gesetz, nach dem dänischen Urteil durftest du dich darauf verlassen, dass dessen Regelung gilt, der Lebensbedarf des Kindes ist nach dänischen Maßstäben (und nur die sind für das Kind relevant) gedeckt. Ausserdem sind hohe Umgangskosten entstanden.
Nimm dir einen Anwalt, der sich mit deutsch-dänischen Sachen auskennt, es herrscht ja Anwaltspflicht und gehe keinesfalls einen Vergleich ein, lass das Gericht ein Urteil schreiben wenn es dich denn verurteilen will.
Art. 3 Allgemeine Regel in Bezug auf das anzuwendende Recht
(1) Soweit in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates massgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Und die Ausnahme in Art. 4:
Art. 4 Besondere Regeln zugunsten bestimmter berechtigter Personen
(1) Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden in Bezug auf Unterhaltspflichten
a) der Eltern gegenüber ihren Kindern,
b) anderer Personen als der Eltern gegenüber Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (...)
(2) Kann die berechtigte Person nach dem in Artikel 3 vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden.
(3) Hat die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates angerufen, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist ungeachtet des Artikels 3 das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden. Kann die berechtigte Person jedoch nach diesem Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person anzuwenden.
(4) Kann die berechtigte Person nach dem in Artikel 3 und in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist gegebenenfalls das Recht des Staates anzuwenden, dem die berechtigte und die verpflichtete Person gemeinsam angehören.
Es scheint also eine Ausnahme zu geben, aber sie ist hirnrissig. Demnach könntest du zwar nach deutschem Recht verklagt werden, aber du könntest sofort danach die Berechtigte in Dänemark nach dänischem Recht verklagen und den Titel wieder auf dänisches Niveau herabsetzen lassen.
Alles in allem habe ich in dem obigen Regelungstext noch nie zuvor so eine rotzfrech-offizielle Unterhaltsmaximierungsregel gesehen. Man kann sich immer das teuerste raussuchen, dort wo es am meisten abzuzocken gibt. Gibts keinen Unterhalt nach lokalem Recht hat man die Wahl das Recht einfach zu wechseln. Unglaublich.
Wenn bereits vor überschaubarer Zeit Verfahren in Dänemark gelaufen sind und der Unterhalt geregelt wurde, dann würde ich mich gegen eine Neufestsetzung durch ein deutsches Gericht sperren und auch die "Anregung" ("billige Erpressung" wäre des bessere Ausdruck) des Gerichts rundweg ablehnen. Die Düsseldorfer Tabelle mit ihren Sätzen ist schliesslich kein Gesetz, nach dem dänischen Urteil durftest du dich darauf verlassen, dass dessen Regelung gilt, der Lebensbedarf des Kindes ist nach dänischen Maßstäben (und nur die sind für das Kind relevant) gedeckt. Ausserdem sind hohe Umgangskosten entstanden.
Nimm dir einen Anwalt, der sich mit deutsch-dänischen Sachen auskennt, es herrscht ja Anwaltspflicht und gehe keinesfalls einen Vergleich ein, lass das Gericht ein Urteil schreiben wenn es dich denn verurteilen will.