16-05-2013, 20:35
(16-05-2013, 20:19)Skipper schrieb: Moin EP.
Ich erhielt von drei JÄ die gleichlautende Auskunft, daß der Eintrag ins Register erst dann erfolge, wenn die Sorgerechtserklärung vollständig sei, also von beiden Eltern vorliege. Dies sei bundesweit einheitlich geregelt, hieß es.
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Ahoi Skipper,
das ist meines Wissens nach gelogen, die warten, wie mein Notar, nur auf den tatsächlichen Termin der Gesetzesänderung. Natürlich stehst du da nur als Vater drin, der eben einseitig die Sorge erklärt hat, aber du stehst drin. Vollwertig, wenn man das so nennen kann wirst du erst wenn die KM zustimmt oder ein Gericht entschieden hat.
Je mehr Väter die einseitige Sorge beurkunden lassen, je höher wird die "drückende Beweislast" werden. Das ist mit das Wichtigste, was wir aus der Gesetzesänderung proaktiv machen müssen aus meiner Sicht.
Du wirst nach der Beurkundung, wie oben beschrieben in die Rolle des Jugendamtes "schwebend" eingetragen und auch in der Statistik geführt. Das JA muss danach tätig werden, und die KM kontaktieren, die Frist oder den Einwand abwarten (maximal 6. Wochen) und danach stehen die dir bekannten Wege (Gericht) offen.
Oder du klagst gleich, so wie Ibykus das gemacht hat. Was mir bei deiner Ex auch nicht abwegig erscheint.
Vorteil: stirbt die KM plötzlich, wirst du automatisch das Sorgerecht erhalten welches du sonst erst beantragen müsstest als Vater, der nicht die einseitige Sorge beurkundet hat lassen!
Der Vorteil des Notars ist, dass mir ein ignorantes Jugendamt kein A für ein O vormachen kann und ich sie mit der Urkunde vor Tatsachen stelle.
Diskutiere nicht mit denen, schreibe noch eine ordentliche Beschwerde an den Dienstherrn und lass die aussen vor.
Zitat Wikipedia zum Thema:
"Seit 2004 müssen die Jugendämter die Zahl der Sorgeerklärungen den statistischen Landesämtern melden. Grundlage ist das „Gesetz zur Umsetzung familienpolitischer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes“, nach dem die im Berichtsjahr rechtswirksam gewordenen Sorgeerklärungen als Teil der Kinder- und Jugendhilfe-Statistik erfasst werden müssen. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht aufgefordert wurde, die gesellschaftliche Entwicklung im Bereich der gemeinsamen Sorge zu beobachten, denn wenn sich herausstelle, dass eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes zusammenlebt, sich nicht nur ausnahmsweise und nur aus schwerwiegenden, vom Kindeswohl getragenen Gründen dem Wunsch des Vaters nach gemeinsamer Sorge verweigert, dann sei das Gesetz so zu ändern, dass am Elternrecht der Väter nach Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz Rechnung getragen würde. "