17-05-2013, 05:26
Hallo Pistachio 00,
gemeint hatte ich, dass die Fristen für den Ein- oder Widerspruch der KM nur im gerichtlichen Verfahren relevant sind.
Meines Wissens bewirkt die einseitige SR-Erklärung vor dem JA nicht das Zustandekommen des gemSR, wenn die KM nicht widerspricht:
Quelle: http://rsw.beck.de/CMS/?toc=njw.root&docid=346102
gemeint hatte ich, dass die Fristen für den Ein- oder Widerspruch der KM nur im gerichtlichen Verfahren relevant sind.
Meines Wissens bewirkt die einseitige SR-Erklärung vor dem JA nicht das Zustandekommen des gemSR, wenn die KM nicht widerspricht:
NJW schrieb:Im gerichtlichen! Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.
Quelle: http://rsw.beck.de/CMS/?toc=njw.root&docid=346102