21-05-2013, 19:23
Ich gehe ´mal davon aus, dass entsprechend §1629, Abs. 2, Satz 2 BGB nur der Elternteil, bei dem das Kind in Obhut ist, Unterhalt fordern kann. Wenn der andere Elternteil dies aufgrund eines alten Titels täte, wäre das mMn rechtsmißbräuchlich.
Wer nicht taktet, wird getaktet...