06-04-2009, 10:17
(06-04-2009, 09:46)borni schrieb: Die neue Lebensgefährtin hat keinen Unterhaltsanspruch. Soweit sind wir noch nicht.
Nicht im Familienrecht. Aber sehr wohl im Sozialrecht, auch wenn es nicht "Unterhalt" heisst, sondern "Bedarfsgemeinschaft". In der sich übrigens nach einem Jahr die Beweislast für ein Zusammenleben umkehrt.
Inhaltlich muss abgewartet werden, bis solch ein Fall bis zum BGH hochgegangen ist und der genauso argumentiert. Ein Amtsgerichtsurteil hat in der Rechtssprechung nur Unterhaltungswert. Die Begründung des AG ist auch nicht sehr fundiert, warum genau die Anforderungen §1579 Abs. 2 BGB abzusenken sind ist eher ein Schuss ins Blaue. Das AG bringt ein bisschen das Schuldprinzip ins Spiel, das aber eigentlich nichts hergibt, wenn es um die generelle Verkürzung der bisher verwendeten Fristen in §1579 BGB geht.