22-05-2013, 18:01
(20-05-2013, 08:53)Schlumpf schrieb: ... ein sachliches umfassendes Antragsschreiben auf Übertragung der geS mit alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht vielleicht als Textbaustein, ...
Nein, das wird es wohl nicht geben. Bei einer ABR-Übertragung kann ich mir auch kaum vorstellen, dass das ein Richter im "besonders beschleunigten Verfahren" nach §155a FamFG macht. Hier wird er wohl "ins normale streitige Verfahren" eintreten.
Ansonsten müsste das ausreichen:
Zitat:An das
Familiengericht [ORT]
Fledermausstr. 99
13999 Unrechtsstadt
ORT, den 19.05.2013
Antrag:
In der Familiensache betreffend
das mdj. Kind VORNAME, NAME, geb. XX.XX.20XX in [ORT]
des
Herrn PAPA UNVERZAGT, BAHNHOFSTR. 184, 89999 HINTERTUPFINGENSHAUSEN
(Vater des Kindes)
- Antragsteller -
gegen
Frau XANTIPPE WEIGERBACHER-OHNEGRUND, AM KANAL 4, 89999 HINTERTUPFINGENSHAUSEN
(Mutter des Kindes)
- Antragsgegnerin -
wegen
elterlicher Sorge
wird gemäß §1626a BGB und §155a FamFG beantragt,
dem Vater und Antragsteller die gemeinsame elterliche Sorge
für das Kind zu übertragen.
UNTERSCHIRFT
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #