23-05-2013, 21:10
Dann wird das Gericht das gelesene abwägen und, wenn es das für notwendig erachtet, weitere Nachforschungen anstellen.
M.W. besteht hier der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht ist nicht an Anträge gebunden, sondern kann nachforschen und entscheiden was es will.
M.W. besteht hier der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht ist nicht an Anträge gebunden, sondern kann nachforschen und entscheiden was es will.