(25-05-2013, 13:33)Nappo schrieb: Die Ex ist in der GKV. Ich denke nicht, dass sie über 47.250 € liegt ;-)
Es geht nicht um ihr Einkommen, sondern um seins!
Solange sein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt kann das Kind in der GKV versichert werden. Liegt das Einkommen des Beamten über der Beitragsbemessungsgrenze muss das Kind über Beihilfe (diese deckt bei Kindern in der Regel 80% der Krankheitskosten ab) und Restkosten-PKV versichert werden.
Daher fragen die GKVen regelmäßig das Einkommen des anderen Elternteils ab.
Ich konnte nirgends etwas finden, dass dies bei getrennt lebenden Eltern anders ist. Ich lerne aber gene dazu.
edit:
Selbstverständlich hat das Kind, auch wenn es in der GKV mitversichert ist, Anspruch auf Erstattungen von Leistungen, die in der Beihilfeverornung geregelt sind und von der GKV nicht übernommen werden.