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Krankenversicherung des Kindes nach Scheidung
#14
(25-05-2013, 16:41)Nappo schrieb: @Eifelaner : Sorry ;-) Falsch.
Die Beitragsbemessungsgrenze spielt für den Beamten keine Rolle.

Nun Nappo, da ich selbst Beamter bin kenne ich mit der Sache recht gut aus! ;-)

Zitat:Nochmal :1. Der Beamte hat die Möglichkeit, sich bei einer GKV kranken zu versichern.


Es geht hier nicht um den Beamten selbst, sondern um das Kind!

Zitat:Er hat dann keine Beihilfe vom Land/Staat zu erwarten, weil Er eine 100% Absicherung hat.


Meine Kinder sind bei meiner Frau gesetzlich mitversichert, trotzdem kann ich Rechnungen für meine Kinder, die die GKV nicht zahlt (bspw. Heilpraktiker), bei der Beihilfe einreichen und bekomme die auch zu 80% erstattet.

Zitat:2. Der Beamte darf aber die Beihilfe in Anspruch nehmen, wenn Er also sagt, dass Er NICHT in die GKV will. Bei ihm unterliegt der GKV Beitritt nicht einer Pflicht zum Beitritt, weil Er unter der Beitragsbemessungsrenze läge, sondern sie ist freiwillig.


Zitat:Mit der Beitragsbemessungsgrenze hat das NICHTS zu tun !!!

Wie geschrieben, es geht um die Kinder, nicht um den Beamten selbst und da gilt folgendes:

Zitat:Kinder können in der gesetzlichen Krankenkasse versichert werden, wenn

-das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils (Mutter o. Vater) höher ist, als das des privat versicherten (Mutter o. Vater) und
-das Einkommen des privat versicherten Elternteils unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

Sind die beiden Punkte nicht erfüllt, muss das jeweilige Kind privat versichert werden.


Diese Sache hat rein gar nichts mit der Beamteneigenschaft zu tun, sondern ergibt sich aus dem SGB. Ich hab jetzt aber keine Lust die entsprechende Vorschrift zu suchen.

Zitat:Die Beitragsbemssungsgrenze hat auch NICHTS mit der Art der Versicherung des Kindes in vorliegendem Fall zu tun. Oben wurde verwiesen auf die Urteile des OLG Hamm und des OLG Koblenz. Denen sind im Übrigen andere mögliche Regelungen im Streitfall sch.... egal.

Darauf bin ich doch gar nicht eingegangen! Mir ging es nur darum, dass bei entsprechenden Einkommen gar nicht die Möglichkeit besteht das Kind bei der Mutter mizuversichern, lese mal meinen 1. Post genau!


Zitat:Was Du evtl. meinst ist, dass i.d.R in Familien (nicht getrennt lebend) derjenige die Kinder krankenversicherungstechnisch bekommt, der das Meiste verdient!


Nee, wenn die Kinder von Anfang an in der gesetzlichen sind (ist bei mir der Fall) können sie dort auch bleiben.
Ausahme: Ich liege mit meinem Einkommen in 3 aufeinanderfolgenden Jahren über der Beitragsbemessungsgrenze.
Meine Frau hatte immer ein geringeres Einkommen als ich.

Wir müssen der GKV meiner Frau jedoch jährlich eine Auskunft über mein Einkommen erteilen.
Siehe Urteile des OLG Hamm und OLG Koblenz.

Zitat:Das Kind soll nach deren Urteilsbegründung keine Nachteile durch einen Krankenversicherungswechsel haben. Die Kosten hierfür trägt der unterhaltsverfplichtete Zahlpapa. Basta. So die Richter.


Solche Urteilen rufen allerdings bei mir auch Kopfschütteln hervor. Das die Lebensverhältnisse des Kindes wie während der Ehezeit fortgeführt werden sollen, kann man ja noch einigermaße nachvollziehen.
Allerdings dürfte das dann aber auch keine Einbahnstraße sein.
Es soll Familien geben, in denen die Kinder ausschließlich aus den Mitteln des Kindergeldes versorgt werden.
Kommt es dann zur Trennung der Eltern, gelten die Lebensverhältnisse während der Ehe aber plötzlich nicht mehr!!!!
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RE: Krankenversicherung des Kindes nach Scheidung - von Eifelaner - 25-05-2013, 19:16
RE: Krankenversicherung des Kindes nach Scheidung - von OttoNormal - 21-08-2014, 14:03

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