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BSG, Az.:B 4 AS 67/11 R : Unterhaltspflicht auch für Stiefkinder
#7
Der leibliche Vater steht bei den Pflichten immer an erster Stelle.
Aber solange sich das Geld nicht eintreiben muss eben der andere bezahlen.

Aber eigentlich ist es noch perverser:
Der Stiefvater hat gar keine Pflicht zu bezahlen.
Es wird nur einfach davon ausgegangen, dass er das Kind nicht verhungern lassen wird.
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RE: BSG, Az.:B 4 AS 67/11 R : Unterhaltspflicht auch für Stiefkinder - von beppo - 28-05-2013, 10:42

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