01-06-2013, 18:48
Alle Schulden, die vor Eintritt der Insolvenz bestanden haben, müssen anteilig aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Hat sie die titulierten Schulden beim Insolvenzantrag nicht angegeben (egal ob bewusst oder fahrlässig), kann der Gläubiger einen Antrag stellen, dass diese von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden, d.h. trotz absolvierter Insolvenz fortbestehen.
Alle Schulden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (also z.B. laufender UH) haben mit der Insolvenz nichts am Hut, sondern sind sogenannte Neuschulden.
Egal was die UVK macht (die müssen sich selbst um die Rückforderung des UV kümmern, das ist nicht dein Bier), die Differenz zwischen Unterhaltsvorschuß und bestehendem Titel musst du selbst einfordern, bzw. die Beistandschaft dazu anhalten, sowohl was Rückstände, als auch was laufenden UH angeht.
Sinnvoll ist es, wenn möglich im Vorfeld abzuklären, ob was zu holen ist, denn Vollstreckungsversuche kosten Geld (machen aber zwecks Verjährung durchaus in bestimmten zeitlichen Abständen Sinn).
Alle Schulden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (also z.B. laufender UH) haben mit der Insolvenz nichts am Hut, sondern sind sogenannte Neuschulden.
Egal was die UVK macht (die müssen sich selbst um die Rückforderung des UV kümmern, das ist nicht dein Bier), die Differenz zwischen Unterhaltsvorschuß und bestehendem Titel musst du selbst einfordern, bzw. die Beistandschaft dazu anhalten, sowohl was Rückstände, als auch was laufenden UH angeht.
Sinnvoll ist es, wenn möglich im Vorfeld abzuklären, ob was zu holen ist, denn Vollstreckungsversuche kosten Geld (machen aber zwecks Verjährung durchaus in bestimmten zeitlichen Abständen Sinn).