02-06-2013, 13:11
Es besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Wir erleben ja sehr oft, dass sich die Mütter mit den gemeinsamen Kindern "absetzen" und Väter das finanzieren müssen.
Zugleich bieten wir aber an, uns an der Betreuung der Kinder zu beteiligen, was -oftmals wieder aus finanziellen Gründen- abgelehnt wird.
Unter diesen Umständen überhaupt Unterhalt zu fordern, empfinde ich als dreiste Frechheit!
beppo schrieb:Wer ist denn weg gezogen?Und wie groß sind die Distanzen?
Wir erleben ja sehr oft, dass sich die Mütter mit den gemeinsamen Kindern "absetzen" und Väter das finanzieren müssen.
Zugleich bieten wir aber an, uns an der Betreuung der Kinder zu beteiligen, was -oftmals wieder aus finanziellen Gründen- abgelehnt wird.
Unter diesen Umständen überhaupt Unterhalt zu fordern, empfinde ich als dreiste Frechheit!
BGH schrieb:(Urteil vom 01.06.2011 - XII ZR 45/09)klingt vernünftig, oder?
Für die Betreuung des gemeinsamen Kindes ist grundsätzlich auch der barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verläßlich anbietet. Wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB ist auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssen (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 2010, 1880 = FuR 2011, 53).