03-06-2013, 17:08
Hi
Heute war Termin bei Amtsgericht. Wider Erwarten war mein Sohn nur durch seine Betreuerin (Mutter) und Anwältin vertreten. Er selbst war trotz Vorladung nicht anwesend. Ich habe Ihn nach nun 14,5 Jahren immer noch nicht zu Gesicht bekommen. SCHADE.
Zum Ausgang:
KM gab an, daß mein Sohn kein Einkommen hat und deshalb Unterhalt von seinem Vater benötigt.
Sie selbst leiste ja schon Unterhalt durch Betreuung und müsse keinen Barunterhalt leisten.
Wo von sie denn für unseren Sohn was zu Essen kaufen solle ( bei 1900.- Euro netto plus Kindergeld).
Ich solle alleinig Unterhalt in Höhe von 353.-Euro zahlen.
Bafög wurde bereits genehmigt, stehe aber nicht zur Verfügung, da es an Sozialamt abgeleitet wird.
Antrag auf Grundsicherung nach §41 SGB XII wurde gestellt. Über diesen Antrag hätte das Sozialamt aber noch nicht entschieden ( nach 6 Monaten).
Von mir und meinem Anwalt wurde vorgetragen, das Sozialleistungen erst nachgewiesen werden müssen, bevor darüber entschieden werden kann ob überhaupt noch UH verlangt werden kann.
Als ich den Richter auf Leitsatzentscheidung des BGH hinwies, wurde dieser etwas unfreundlich zu mir.
Er war wohl vom Thema SGB etwas überfahren, stimmte dann aber dem Antrag meines Anwalts zu.
Mein Sohn hat innerhalb 4 Wochen alle Leistungen des Sozialamtes durch Bescheide nachzuweisen.
Neuer Termin ist für Anfang August angesetzt.
Gruß
Gekko
P.S. Vergleich wurde in dieser Sache abgelehnt. Wir gehen über Nürnberg bis nach Karlsruhe.......
Heute war Termin bei Amtsgericht. Wider Erwarten war mein Sohn nur durch seine Betreuerin (Mutter) und Anwältin vertreten. Er selbst war trotz Vorladung nicht anwesend. Ich habe Ihn nach nun 14,5 Jahren immer noch nicht zu Gesicht bekommen. SCHADE.
Zum Ausgang:
KM gab an, daß mein Sohn kein Einkommen hat und deshalb Unterhalt von seinem Vater benötigt.
Sie selbst leiste ja schon Unterhalt durch Betreuung und müsse keinen Barunterhalt leisten.
Wo von sie denn für unseren Sohn was zu Essen kaufen solle ( bei 1900.- Euro netto plus Kindergeld).
Ich solle alleinig Unterhalt in Höhe von 353.-Euro zahlen.
Bafög wurde bereits genehmigt, stehe aber nicht zur Verfügung, da es an Sozialamt abgeleitet wird.
Antrag auf Grundsicherung nach §41 SGB XII wurde gestellt. Über diesen Antrag hätte das Sozialamt aber noch nicht entschieden ( nach 6 Monaten).
Von mir und meinem Anwalt wurde vorgetragen, das Sozialleistungen erst nachgewiesen werden müssen, bevor darüber entschieden werden kann ob überhaupt noch UH verlangt werden kann.
Als ich den Richter auf Leitsatzentscheidung des BGH hinwies, wurde dieser etwas unfreundlich zu mir.
Er war wohl vom Thema SGB etwas überfahren, stimmte dann aber dem Antrag meines Anwalts zu.
Mein Sohn hat innerhalb 4 Wochen alle Leistungen des Sozialamtes durch Bescheide nachzuweisen.
Neuer Termin ist für Anfang August angesetzt.
Gruß
Gekko
P.S. Vergleich wurde in dieser Sache abgelehnt. Wir gehen über Nürnberg bis nach Karlsruhe.......