04-06-2013, 14:04
Der Unterhaltsgläubiger wird sich mit einem notariellen Schuldanerkenntnis nicht zufrieden geben.
Wenn Anspruch auf einen Titel besteht, dann muss dieser natürlich auch vollstreckbar sein. Deswegen der Passus "der Schhuldner unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung ... ".
Dieser Passus ist natürlich akzessorisch; heißt: die Vollstreckung hängt von der Wirksamkeit des Titels ab - spätestens bei Erlöschen der Schuld kann auch nicht mehr rechtswirksam vollstreckt werden.
Wenn Anspruch auf einen Titel besteht, dann muss dieser natürlich auch vollstreckbar sein. Deswegen der Passus "der Schhuldner unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung ... ".
Dieser Passus ist natürlich akzessorisch; heißt: die Vollstreckung hängt von der Wirksamkeit des Titels ab - spätestens bei Erlöschen der Schuld kann auch nicht mehr rechtswirksam vollstreckt werden.