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"Außergerichtliche" Umgangsregelung durchsetzbar?
#12
Äh, was @blue und @iglu schreiben ist völlig richtig.

(07-06-2013, 11:07)Jessy schrieb: Eine Umgangsregelung vorm Notar ist nichts anderes als ein zweiseitiger Vertrag. In den kann man alle Rechte, Pflichten und Sanktionen aufnehmen lassen, die man möchte (sofern sie nicht rechtswidrig sind).
Eben und darin unterscheidet es sich massiv von einem Gerichtsurteil. Hier "wirkt" ein Dritter, der staatlich legitimiert ist, die staatliche Gewalt im Rücken hat und in fam-gerichtl. Sachen das Wächteramt bzgl. Kindeswohl wahrnimmt.

Dagegen gibt es keinen Unterschied zwischen einem zweiseitigen Vertrag den man beim Notar macht und einem zweiseitigen Vetrag, den beide Eltern auf einen Bierdeckel schreiben. Pflichten und Sanktionen können auch auf dem Bierdeckel stehen.
Der Mehrwert besteht lediglich darin, dass der Notar halt beglaubigt, das exakt dieses beiden Personen den Vertrag unterzeichnet haben.

Also: bezgl. Umgang vollstreckbar mit staatlicher Gewalt sind nur Gerichtsurkunden.

Daher empfiehlt es sich, eine Privatvereinbarung (ob mit oder ohne Notar) einfach gerichtlich genehmigen zu lassen, wie @beppo schon schrieb. Damit (und wenn sie hinreichend konkret ist) wird sie vollstreckbar.

Andererseits ist "Vollstreckbarkeit" immer relativ. Gerichtsentscheidungen sind immer suboptimal. Manchmal wirkt eine direkt-persönliche Vereinbarung dauerhafter, als der Weg übers Gericht. Allein es zählt, was an Kontakt wirklich stattfindet.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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RE: "Außergerichtliche" Umgangsregelung durchsetzbar? - von sorglos - 07-06-2013, 12:32

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