10-06-2013, 16:53
(10-06-2013, 14:39)Jessy schrieb: Da im Beschluss folgender Passus stand, hätten wir die Kinder auch mit der Polizei aus der Kita holen lassen können, aber wer macht das schon...?!Die Zulässigkeit der Vollstreckung bezieht sich aber nicht auf die Kindesherausgabe, sondern "nur" auf die Vollstreckung des Umgangsbeschlusses - das sind verschiedene Dinge!
"2. Die Zulässigkeit der Vollstreckung des Beschlusses vor der Zustellung an die Antragsgegnerin wird angeordnet."
Die Polizei hätte Euch also vvh nicht helfen können.
Ein Gerichtsvollzieher übrigens auch nicht. Das zeigen auch die Erfahrungen, die wir bei Väterwiderstand.de machen mussten ...
Wenn der hier besprochene konkrete Umgang der KM schon im Termin angekündigt wurde, dann wäre sie meiner Rechtsauffassung nach verpflichtet gewesen, sich zeitig zu erkundigen um das Kind "bereit zu stellen", wenn -zumal nur ihr!- die schriftliche Bestätigung noch nicht vorliegt.
Der (Euer) Verzicht, das Kind aus der Kita zu holen, kann die KM nicht entlasten.
Sie ist ihrerseits verpflichtet, das Kind vorbereitet zu übergeben, was sie nachweislich unterlaufen hatte, indem sie das Kind in den Kindergarten gebracht hatte, ohne den umgangsberechtigten Elternteil rechtzeitig von dem Ereignis des Gruppenwechsels -der überigens kein Umgangshindernis ist) zu informieren.
Sie wußte zudem auch nicht "inoffiziell" von dem gerichtlich beschlossenen Umgangsrecht.
Wenn sie in der Verhandlung anwesend war, dann gilt die Verkündung durch das Gerichts. Von weiteren schriftliche Formalitäten ist deren Vollstreckbarkeit nicht abhängig, sofern auf 89 II hingewiesen wurde.
M.a.W.:
Wer am 06. weiß, dass Umgang für den 10. beschlossen wurde, handelt rechtsmißbräuchlich, wenn er sich auf die fehlende schriftliche Bestätigung beruft und den Umgang verhindert, indem er schnell und unangekündigt beschlusswidrig disponiert.