15-06-2013, 11:43
Achtung!
Kostenerstattung
Die Kosten der Vorpfändung sind, soweit sie notwendig waren, als Zwangsvollstreckungskosten erstattungsfähig (§ 788 ZPO).
Die Erstattungsfähigkeit erfordert nicht stets, dass der Drittschuldner den Gläubiger aufgrund der Pfändungsankündigung befriedigt oder dass dieser die Pfändung folgen lässt (Zöller-Stöber, ZPO, 24. Auflage 2004, § 845 Rn 6)
Anwaltsvergütung
Gerichtskosten fallen nicht an, da bei der Vorpfändung das Gericht selbst nicht mitwirkt.
Die Vorpfändung gilt bereits als Akt der Zwangsvollstreckung, sodass der Rechtsanwalt dafür eine 0,3 Gebühr verdient.
Allerdings erhält er keine weitere Gebühr für das Erwirken des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Beide Tätigkeiten werden mit einer einzigen 0,3 Gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG abgegolten (§ 18 Ziffer 3 RVG). Der Gerichtsvollzieher erhält als Festgebühr 12,50 EUR
gemäß § 9 GVKostG i.V.m. Nr. 200 KV sowie seine Auslagen (Nr. 700 ff. KV).
Das bedeutet solange du nicht die Kosten der Gegenseite komplett bezahlt hast, bleibt die Pfändung/Sperrung bestehen.
Kostenerstattung
Die Kosten der Vorpfändung sind, soweit sie notwendig waren, als Zwangsvollstreckungskosten erstattungsfähig (§ 788 ZPO).
Die Erstattungsfähigkeit erfordert nicht stets, dass der Drittschuldner den Gläubiger aufgrund der Pfändungsankündigung befriedigt oder dass dieser die Pfändung folgen lässt (Zöller-Stöber, ZPO, 24. Auflage 2004, § 845 Rn 6)
Anwaltsvergütung
Gerichtskosten fallen nicht an, da bei der Vorpfändung das Gericht selbst nicht mitwirkt.
Die Vorpfändung gilt bereits als Akt der Zwangsvollstreckung, sodass der Rechtsanwalt dafür eine 0,3 Gebühr verdient.
Allerdings erhält er keine weitere Gebühr für das Erwirken des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Beide Tätigkeiten werden mit einer einzigen 0,3 Gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG abgegolten (§ 18 Ziffer 3 RVG). Der Gerichtsvollzieher erhält als Festgebühr 12,50 EUR
gemäß § 9 GVKostG i.V.m. Nr. 200 KV sowie seine Auslagen (Nr. 700 ff. KV).
Das bedeutet solange du nicht die Kosten der Gegenseite komplett bezahlt hast, bleibt die Pfändung/Sperrung bestehen.