16-06-2013, 20:25
sorglos schrieb:Allerdings kommt hier bei Nappo das Element der "Strafbewehrung" erschwerend hinzu und dass es sich um den gleichen Gläubiger mit der gleichen Forderungsart, jedoch unterschiedlicher "Pfändungsdringlichkeit" und -Rang handelt. Das müßte man auseinanderdröseln.es gibt keine Rangfolge im Gläubigerwettlauf.
Zu Rangfragen:
1. laufender Unterhalt geht allem vor (entsprechen die 530 dem titulierten lfd. KU? Mehr oder weniger? Ist da schon Rückzahlungsanteil drin?)
Es gilt: "Wer zuerst kommt, malt zuerst!
Allerdings gibt es wegen der Vollstreckungsprivilegierung unterschiedliche Pfändungsfreigrenzen.
p schrieb:Nur der Teil der Rückstände, die jünger als ein Jahr sind können nach §850d ZPO gepfändet werden. Wie hoch sind die? Welche Schulden entstanden erst nach Juni 2012?Vorsicht!
Regelmäßig unterfallen auch die sogenannten "überjährigen Unterhaltsrückstände" der Vollstreckungsprivilegierung des 850d ZPO.
Das dürfte gerade bei Nappo der Fall sein, der wegen Unterhaltspflichtverletzung verurteilt wurde.