17-06-2013, 11:25
(17-06-2013, 10:45)holterdipolter schrieb: Er sollte also nach der gültigen Tabelle unter Berücksichtigung der Anzahl deiner Unterhaltspflichten überweisen, und sonst nichts, und wäre damit "aus dem Schneider".
Für Pfändungen nach §850d ZPO (=laufender Unterhalt, Rückstände <1 Jahr) gibts keine Tabelle. Eine Tabelle mit konkreten Beträgen existiert nur für Pfändungen nach §850c ZPO.