18-06-2013, 12:40
Servus,
bei der Tabelle §850 c ZPO ab Juli ist der Pfändungsfreibetrag für zwei Unterhaltspflichten bei ca. 1660€ angegeben.
Müssten bei dir ja eigentlich 3 Unterhaltspflichten angerechnet werden können, so dass auch von einen evtl. Weihnachtsgeld kaum etwas gepfändet werden könnte.
Bei einer Pfändung auf dem evtl. P-Konto schon, falls die Pfändungsfreibeträge vor einer evtl. Pfändung nicht festgelegt wurden.
Wenn dein Kind bei dir gemeldet ist sollte eigentlich auch ohne Gerichtsbeteiligung die Bank (P - Konto) 3 Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigen können (würde ich da einfach mal fragen, was die für Nachweise brauchen, evtl. reichen für den Arbeitgeber die gleichen Nachweise).
Falls dir das Gericht den Pfändungsfreibetrag über den Tabellenbetrag aus § 850 c ZPO heraufsetzt oder auch nur bestätigt, könntest du das Papier auch gleich noch bei deiner Bank vortragen, um so einer evtl. Kontenpfändung unter die Beträge aus § 850 c ZPO zuvorzukommen.
Evtl. kürzt dir das Gericht aber den Pfändungsfreibetrag um
einen Differenzbetrag, falls du bei den zwei genannten Kindern den gesetzlichen Unterhalt nicht voll bedienst.
Aus meiner Sicht zusammengefasst:
Da bis jetzt anscheinend kein Gericht einen Pfändungsfreibetrag festgelegt hat:
dein Arbeitgeber mit entsprechenden Nachweisen sollte erst Tabellenbeträge über 3 Unterhaltspflichten auszahlen können, ohne dass er rechtlich etwas falsch macht.
ähnlich bei deiner Bank.
Klagen auf Herabsetzung der Pfändungsfreibeträge müsste dann eigentlich der Gläubiger, wenn er nicht einverstanden ist.
Ich würde derzeit kaum einen Vorteil dabei sehen, selbst zu klagen, im Gegenteil, Ärger, Gerichts- und Anwaltskosten sind dann sicher (aber wohl kaum pfändbar).
Ob eine Vollstreckungsabwehrklage etwas positives bewirken kann - keine Ahnung.
bei der Tabelle §850 c ZPO ab Juli ist der Pfändungsfreibetrag für zwei Unterhaltspflichten bei ca. 1660€ angegeben.
Müssten bei dir ja eigentlich 3 Unterhaltspflichten angerechnet werden können, so dass auch von einen evtl. Weihnachtsgeld kaum etwas gepfändet werden könnte.
Bei einer Pfändung auf dem evtl. P-Konto schon, falls die Pfändungsfreibeträge vor einer evtl. Pfändung nicht festgelegt wurden.
Wenn dein Kind bei dir gemeldet ist sollte eigentlich auch ohne Gerichtsbeteiligung die Bank (P - Konto) 3 Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigen können (würde ich da einfach mal fragen, was die für Nachweise brauchen, evtl. reichen für den Arbeitgeber die gleichen Nachweise).
Falls dir das Gericht den Pfändungsfreibetrag über den Tabellenbetrag aus § 850 c ZPO heraufsetzt oder auch nur bestätigt, könntest du das Papier auch gleich noch bei deiner Bank vortragen, um so einer evtl. Kontenpfändung unter die Beträge aus § 850 c ZPO zuvorzukommen.
Evtl. kürzt dir das Gericht aber den Pfändungsfreibetrag um
einen Differenzbetrag, falls du bei den zwei genannten Kindern den gesetzlichen Unterhalt nicht voll bedienst.
Aus meiner Sicht zusammengefasst:
Da bis jetzt anscheinend kein Gericht einen Pfändungsfreibetrag festgelegt hat:
dein Arbeitgeber mit entsprechenden Nachweisen sollte erst Tabellenbeträge über 3 Unterhaltspflichten auszahlen können, ohne dass er rechtlich etwas falsch macht.
ähnlich bei deiner Bank.
Klagen auf Herabsetzung der Pfändungsfreibeträge müsste dann eigentlich der Gläubiger, wenn er nicht einverstanden ist.
Ich würde derzeit kaum einen Vorteil dabei sehen, selbst zu klagen, im Gegenteil, Ärger, Gerichts- und Anwaltskosten sind dann sicher (aber wohl kaum pfändbar).
Ob eine Vollstreckungsabwehrklage etwas positives bewirken kann - keine Ahnung.