20-06-2013, 21:39
Antwort auf meinen knapp formulierten Antrag zur gemeinsamen Sorge ans Familiengericht:
"Im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis dieses Verfahrens möge der Antragsteller mitteilen, wann er nach dem 19.5. die Antragsgegnerin zur gemeinsamen Sorgerechtserklärung aufgefordert hat."
2011 habtte ich die gemeinsame Sorge einseitig beurkundet, steht auch so im Sorgerechtsregister, die Zustimmung der Mutter blieb (natürlich) aus. Woher leitet sich die Pflicht ab, nach dem 19.5. erneut aufzufordern?
"Im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis dieses Verfahrens möge der Antragsteller mitteilen, wann er nach dem 19.5. die Antragsgegnerin zur gemeinsamen Sorgerechtserklärung aufgefordert hat."
2011 habtte ich die gemeinsame Sorge einseitig beurkundet, steht auch so im Sorgerechtsregister, die Zustimmung der Mutter blieb (natürlich) aus. Woher leitet sich die Pflicht ab, nach dem 19.5. erneut aufzufordern?