(29-05-2013, 17:44)sorglos schrieb: Kurzer Sachstand:Hierzu gibt es übrigens einen Beschluss.
3. Gestern [29.05.2013]war eine Verhandlung über ABR. Der Vater hatte [2011] das SR (in 2. Instanz) bekommen nach der BVerfG-Regelung (zitiert in der Gesetzesbegründung), allerdings wurde es gleich aufgeteilt, so dass die Kimu das ABR bekommt. Dieses nutze Kimu rechtsmißbräuchlich zum heimlichen Wegzug (entgegen der blauäugigen Einschätzung des Senats des Kammergerichtes). Nun wurde verhandelt, ob Vater das ABR auch übertragen bekommt, um solchen Mißbrauch in Zukunft vorzubeugen. Es lief erstaunlich positiv, ob der neuen Rechtslage. Erstaunlich die Wende des JA: sinngemäß "auch der wiederholte Streit über einzelne Umgangstermine, ist für das ABR ohne jeden Belang".
Der Eindruck von der Verhandlung hat getäuscht. Die Richterin hat den Vater voll ins Messer laufen lassen....
"Die Anträge [des Vaters] sind unbegründet, da die Voraussetzungen gemäß §1696 BGB Abs. 1 für die begehrte Abänderung der vom Kammergericht getroffenen Sorgerechtsentscheidung nicht erfüllt sind.
Entgegen der Ansicht ...... des Antragstellers richtet sich die Abänderung der vom KG getroffenen Sorgerechtsentscheidung nicht nach der neuen Regelung in §1626a Abs. 2 BGB. Diese Norm bestimmt lediglich die Voraussetzungen für eine gerichtliche Erstentscheidung über einen Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts, nicht jedoch Maßstab für eine spätere Abänderung einer bereits getroffenen Entscheidung zum Sorgerecht. "
Das sollten alle "Alt"-fälle, die die erneute Beantragung ins Auge fassen oder betreiben, berücksichtigen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #