21-06-2013, 05:34
die Auflösung des einmal übertragenen gemeinsamen Sorgerechts soll nicht einfacher oder leichter sein, als seine ursprüngliche Begründung - das wurde doch auch in diesem Forum -richtigerweise (ich glaube von Skippper)- immer gefordert ...
Das kommt natürlich beiden Seiten zu Gute oder belastet beide.
Die Frage bleibt, ob die FamRichterin ohne Gutachten in der Lage ist, so mir nichts dir nichts darüber zu befinden, was für das Kind am Besten ist.
Zweifellos müssen für die Aufhebung der gem elt Sorge -auch-schwerwiegende Gründe ursächlich sein. Werden die vorgetragen und sind sie nachvollziehbar oder offensichtlich kindeswohlwidrig, dann vielleicht könnte man auf ein Sachverständigengutachten verzichten.
Andernfalls muss den vorgetragenen Gründen nachgegangen werden - und zwar mit geeignetem Sachverstand, über den das Gericht in der Regel nicht verfügt.
Aus Allem ist zu schlussfolgern, dass auch die Aufhebung analog zu 1626a, also in seinem -neuen- verfassungsgemäßen Sinn zu regeln ist:
Grundsätzlich dient das gemSR dem Kindeswohl.
Liegen triftige Gründe vor, die dagegen sprechen, kommt 1696 i.V.m. 1671 zur Anwendung. Denn -nur- dann wäre die Alleinsorge das Beste für das Kind.
Das nicht richtig bewertet zu haben würde ich der Richterin in dem Beschwerdeverfahren vorhalten.
Es kommt auf die Gründe an!
Das kommt natürlich beiden Seiten zu Gute oder belastet beide.
Die Frage bleibt, ob die FamRichterin ohne Gutachten in der Lage ist, so mir nichts dir nichts darüber zu befinden, was für das Kind am Besten ist.
Zweifellos müssen für die Aufhebung der gem elt Sorge -auch-schwerwiegende Gründe ursächlich sein. Werden die vorgetragen und sind sie nachvollziehbar oder offensichtlich kindeswohlwidrig, dann vielleicht könnte man auf ein Sachverständigengutachten verzichten.
Andernfalls muss den vorgetragenen Gründen nachgegangen werden - und zwar mit geeignetem Sachverstand, über den das Gericht in der Regel nicht verfügt.
Aus Allem ist zu schlussfolgern, dass auch die Aufhebung analog zu 1626a, also in seinem -neuen- verfassungsgemäßen Sinn zu regeln ist:
Grundsätzlich dient das gemSR dem Kindeswohl.
Liegen triftige Gründe vor, die dagegen sprechen, kommt 1696 i.V.m. 1671 zur Anwendung. Denn -nur- dann wäre die Alleinsorge das Beste für das Kind.
Das nicht richtig bewertet zu haben würde ich der Richterin in dem Beschwerdeverfahren vorhalten.
Es kommt auf die Gründe an!