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Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts
"in Beantwortung der Verfügung vom XX.XX.XXXX wird mitgeteilt, dass nach diesseitiger Rechtsauffassung das Antragsrecht unabhängig von einer vorherigen Zustimmungsaufforderung besteht. Es wird daher nochmals ausdrücklich beantragt, nach Maßgabe des § 155a FamFG das gemeinsame Sorgerecht im beschleunigten Verfahren zu übertragen, sofern die Kindsmutter keine Gründe vorträgt, nach denen eine Übertragung dem Kindeswohl widersprechen würde.

Nichtsdestotrotz ist eine Aufforderung zur gemeinsamen Sorgerechtserklärung der Antragsgegnerin am X.6.2013 erneut zugegangen, davor insgesamt bereits vier frühere Aufforderungen, unter anderem anlässlich der einseitigen Beurkundung der gemeinsamen Sorge durch den Antragsteller am XX.XX.XXXX (verzeichnet im Sorgerechtsregister XXXXX UR XXX/XXXX, Nachricht an Antragsgegnerin in Anlage 1).

Nachdem niemals eine Antwort dazu oder eine Sorgeerklärung durch die Antragsgegnerin erfolgte, durfte der Antragsteller davon ausgehen, dass es nicht zu einer gemeinsamen Sorgetragung durch eine Sorgeerklärung kommen wird, ein Rechtsschutzbedürfnis mithin besteht, so wie es in der Gesetzesbegründung zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ausgeführt wird (Anlage 2)."
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RE: Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts - von p__ - 21-06-2013, 21:10
RE: Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts - von Kindeswohlhandel.de - 19-03-2014, 07:11

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