25-06-2013, 20:41
jessy: vorsicht...anspruchsüberleitung...da muß der anspruch rechtlich VOR der abtretung entstanden sein....und der anspruch muß tituliert sein. der gesetzgeber hat da hohe hürden eingebaut.
verrechnung: nur mit bestehenden oder titulierten und unbestrittenen forderungen....auch vorsicht... nicht bange machen lassen...
also - papabalu...welchen schweinetrick nimmste an??? jetzt hast eine ganze kiste schweinereien bekommen...
BB
netlover
verrechnung: nur mit bestehenden oder titulierten und unbestrittenen forderungen....auch vorsicht... nicht bange machen lassen...
also - papabalu...welchen schweinetrick nimmste an??? jetzt hast eine ganze kiste schweinereien bekommen...
BB
netlover