26-06-2013, 07:26
(23-01-2013, 14:47)Camper1955 schrieb: Ich beantrage
Wiederaufnahme
des im Betreff genannten Verfahrens nach § 359 Abs. 5 StPO....
§ 359 Nr. 5 lautet:
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
- wenn neue Tatsachen oder Beweismittel
beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen
- die Freisprechung des Angeklagten oder in
- Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung .....
Die "neuen" Tatsachen oder Beweismittel, auf die Du hinweist, sind doch schon im Verfahren vorgelegen (nur nicht beachtet!) und insofern gar nicht neu!
Wäre wegen der -nachgeschobenen- Tatsachen Freispruch begründbar?
Welches mildere Strafgesetz käme denn außer 170 StGB in Frage?
Es gibt für Unterhaltspflichtverletzung doch nur den 170!
Wer hat Dir geraten, Wiederaufnahmeantrag zu stellen?