27-06-2013, 13:42
Es gibt verschiedene Strategien. Schätze ein, auf welche der Richter am ehesten anspringen dürfte.
- Die Grundlegende ware es, ein Recht zu Geltenmachung von Unterhalt (aber nicht Mehr/Sonderbedarf) beim Wechselmodell abzulehnen, so wie das OLG Frankfurt vom 25.02.2003, Aktenzeichen 1 WF 17/03: "Bei überwiegend gemeinsamer Betreuung ist kein Elternteil berechtigt, Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen, da der Lebensmittelpunkt des Kindes nicht feststellbar ist". Ebenso das OLG München vom 12.8.2002 (Az 26 UF 1103/02), in FamRZ 2003, Seite 248.
- Die Rechnende würde an den Zahlen drehen: Selbstbehalt 1000 EUR, beharren auf gesteigerter Erwerbsobliegenheit, Aufteilung in Grundbedarf (gleichermassen von beiden zu tragen) und Mehrbedarf (anteilig relativ zum Elterneinkommen von beiden zu tragen). Was ignoriert wird, muss man eventuell vor dem OLG in Erinnerung rufen.
- Die Emotionale wäre, dass das Ergebnis extrem unausgeglichen wird, wenn beide Eltern gleichermassen betreuen und trotz hoher Einkommensunterschiede zum Schluss der jobhinwerfende teilzeitarbeitende Elterteil mehr (für das Kind) zur Verfügung hat wie der voll Arbeitende. Dieses Ergebnis wird dem Kind nicht gerecht.
Richter tun ungeachtet "judex non calculat" gerne so, als würden sie rechnen, das verleiht einem Beschluss die Aura von Be-"rechenbarkeit" und Solidität. In Wirklichkeit werden nur irgendwelche Zahlen ohne Grundlage hingeworfen. Irrationales handeln erscheint durch Transformation in eine Zahl plötzlich viel rationaler. Ich würde die Zahlenstrategie in diesem Fall trotzdem eher vermeiden, zum Teil ist sie ja schon gescheitert.
- Die Grundlegende ware es, ein Recht zu Geltenmachung von Unterhalt (aber nicht Mehr/Sonderbedarf) beim Wechselmodell abzulehnen, so wie das OLG Frankfurt vom 25.02.2003, Aktenzeichen 1 WF 17/03: "Bei überwiegend gemeinsamer Betreuung ist kein Elternteil berechtigt, Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen, da der Lebensmittelpunkt des Kindes nicht feststellbar ist". Ebenso das OLG München vom 12.8.2002 (Az 26 UF 1103/02), in FamRZ 2003, Seite 248.
- Die Rechnende würde an den Zahlen drehen: Selbstbehalt 1000 EUR, beharren auf gesteigerter Erwerbsobliegenheit, Aufteilung in Grundbedarf (gleichermassen von beiden zu tragen) und Mehrbedarf (anteilig relativ zum Elterneinkommen von beiden zu tragen). Was ignoriert wird, muss man eventuell vor dem OLG in Erinnerung rufen.
- Die Emotionale wäre, dass das Ergebnis extrem unausgeglichen wird, wenn beide Eltern gleichermassen betreuen und trotz hoher Einkommensunterschiede zum Schluss der jobhinwerfende teilzeitarbeitende Elterteil mehr (für das Kind) zur Verfügung hat wie der voll Arbeitende. Dieses Ergebnis wird dem Kind nicht gerecht.
Richter tun ungeachtet "judex non calculat" gerne so, als würden sie rechnen, das verleiht einem Beschluss die Aura von Be-"rechenbarkeit" und Solidität. In Wirklichkeit werden nur irgendwelche Zahlen ohne Grundlage hingeworfen. Irrationales handeln erscheint durch Transformation in eine Zahl plötzlich viel rationaler. Ich würde die Zahlenstrategie in diesem Fall trotzdem eher vermeiden, zum Teil ist sie ja schon gescheitert.