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Wichtige Frage zur Privatinsolvenz und KU
#16
Zitat:§ 302 Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der
Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet
hatte;

mit "vorsätzlich unerlaubter Handlung" bezieht sich der Gesetzgeber auf § 823 BGB.
Die durch nur fahrlässig herbeigeführten Rechtsverletzungen entstandenen Verpflichtungen des Schuldners werden von der Insolvenz erfaßt - vorsätzliche Rechtsverletzungen nicht.

Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen des Tatbestandes.
Schwierigkeiten bereitet oftmals die Abgrenzung des Eventualvorsatzes -bei dem es weniger auf das voluntative Element ankommt- von der groben Fahrlässigkeit:
Wer von der Tatbestandsverwirklichung weiß, aber trotzdem handelt, weil er bspw. darauf vertraut, dass der Erfolg seiner UnrechtsTat nicht eintritt, handelt vorsätzlich!

Das:
p schrieb:Für Normale bedeutet "Vorsatz" jedoch nur den direkten Vorsatz. Da dies Verurteilungen schwerer machen würde, haben die Juristen die Definitionen einfach nach eigenem Gusto ausgeweitet, den Eventualvorsatz kann man praktischerweise immer herbeizaubern. Was nicht passt, wird von den Roben passend gemacht....
ist schlichtweg Unsinn!

Allerdings kann man -gerade im Insolvenzrecht rechtspflegerische Willkür -ähnlich, wie in familienrechtlichen Angelegenheiten- nicht ganz ausschließen.
Was aber nicht bedeutet, dass Eventualvorsatz "immer herbeigezaubert" werden kann.
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Wichtige Frage zur Privatinsolvenz und KU - von Nappo - 26-06-2013, 17:29
RE: Wichtige Frage zur Privatinsolvenz und KU - von Ibykus - 26-06-2013, 20:06
RE: Wichtige Frage zur Privatinsolvenz und KU - von Nappo - 26-06-2013, 20:46
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RE: Wichtige Frage zur Privatinsolvenz und KU - von blue - 28-06-2013, 21:05
RE: Wichtige Frage zur Privatinsolvenz und KU - von Nappo - 29-06-2013, 09:51

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