27-06-2013, 15:27
ach, p,
Dein Interesse an der Rechtswissenschaft in allen Ehren ...
Ich bin ja auch immer bei Dir, wenn's darum geht, Unrecht zu bekämpfen!
Allerdings lassen sich manche, Deiner "Eigeninterpretationen" einfach nicht verwenden, weil sie das Resultat offensichtlicher Unkenntnis sind.
Lies mal § 16 StGB:
Und und nun kommt p daher und behauptet:
"Es reicht bereits, wenn ein Täter nichts vom Tatbestand weiss,..."
Sowas bringt uns nicht weiter!
Hilf mir (und Dir) stattdessen, die Schweinereien, die im Hinblick auf eine willkürliche Auslegung des Begriffs "Kindeswohl" vor deutschen Familiengerichten passieren, zu bekämpfen ....
Dein Interesse an der Rechtswissenschaft in allen Ehren ...
Ich bin ja auch immer bei Dir, wenn's darum geht, Unrecht zu bekämpfen!
Allerdings lassen sich manche, Deiner "Eigeninterpretationen" einfach nicht verwenden, weil sie das Resultat offensichtlicher Unkenntnis sind.
Lies mal § 16 StGB:
Zitat:Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt. ...
Und und nun kommt p daher und behauptet:
"Es reicht bereits, wenn ein Täter nichts vom Tatbestand weiss,..."
Sowas bringt uns nicht weiter!
Hilf mir (und Dir) stattdessen, die Schweinereien, die im Hinblick auf eine willkürliche Auslegung des Begriffs "Kindeswohl" vor deutschen Familiengerichten passieren, zu bekämpfen ....