01-07-2013, 12:48
Hier noch Zitate aus einem anderen Forum, soweit diese hilfreich sind:
Ob das alles so stimmt, kann ich nicht beurteilen, aber ich möchte auch nicht auf eure kritische Betrachtung verzichten.
Zitat:Der Grund warum hier das Vermögen der Eltern nicht eingesetzt werden muss ist der, dass dadurch verhindert werden soll das Eltern wegen Angst um ihr Vermögen den minderjährigen Kindern die Hilfe verweigern könnten.
Zitat:
Herr A ist aber gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtig. Kann er den Mindestunterhalt nach § 1612a BGB nicht aus seinen Einkommen gewährleistet, so hat er seinen Vermögenstamm (Erbe) anzugreifen.
Diese Aussage stimmt nicht wenn es um die Kostenbeteiligung bei der "Hilfe zur Erziehung" geht. Hier tritt die Kostenbeteiligung an die Stelle des BGB Unterhaltsrecht und damit besteht auch keine Unterhaltspflicht mehr nach dem BGB sondern nur noch die Pflicht zur Kostenbeteiligung nach SGB.
Ob das alles so stimmt, kann ich nicht beurteilen, aber ich möchte auch nicht auf eure kritische Betrachtung verzichten.
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