03-07-2013, 23:51
§ 1680 BGB Abs. 1 und Abs. 2.
Wurde das Sorgerecht per richterlicher Entscheidung übertragen,
so entscheidet das Familiengericht hierüber.
Wie ist denn das Verhältnis von Mutter und Kind zu dem Vater?
Die Mutter kann ggf. noch testamentarische Verfügungen über den
Verbleib des Kindes nach ihrem Ableben vornehmen, sofern diese
"kindeswohldienlich" sind.
Wurde das Sorgerecht per richterlicher Entscheidung übertragen,
so entscheidet das Familiengericht hierüber.
Wie ist denn das Verhältnis von Mutter und Kind zu dem Vater?
Die Mutter kann ggf. noch testamentarische Verfügungen über den
Verbleib des Kindes nach ihrem Ableben vornehmen, sofern diese
"kindeswohldienlich" sind.