(05-07-2013, 09:19)MitGlied schrieb: Und solange kein Titel/Zahlungsverpflichtung besteht bist du allemal besser und flexibler dran.Da stimme ich dir zu. Die "Eventual-Antragstellung" war auch keineswegs mit der Aufforderung verbunden, irgendetwas zu zahlen oder irgendetwas zu titulieren.
(05-07-2013, 09:19)MitGlied schrieb: Ich würde es zunächst einmal vermeiden auf die Möglichkeit einer Bedürftigkeit und Aufstockungsantrag hinzuweisen.Du verkennst die wirkliche Sprengkraft dieses "Hinweises". Er ist zur Rechtssicherung für @Steve21 notwendig.
Für den Fall, dass das Amt doch meint die sture Gerichtstour einschlagen zu müssen, wirkt dieser Hinweis wie ein rückwirkende Antragstellung. In dem Falle, wo eventuell doch ab dem Monat der Erst-Forderung eine rückwirkende titulierte Unterhaltsschuld durch Gerichtsurteil entstünde, hätte @Steve21 die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag nach §44 SGB X zu stellen. Es käme dann zur ebenfalls rückwirkenden Aufrechnung mit seinem Einkommen und zum Sonderfall der rückwirkenden Aufstockung. Ergebnis: Die Unterhaltsschuld würde sich ohne Belastung für Steve in Luft auflösen. Er würde dann sogar noch obendrein vermutlich eine Nachzahlung wegen der Freibeträge erhalten.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #