07-07-2013, 21:07
§226a StGB nach §226 (schwere Körperverletzung) wurde jetzt beschlossen:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/137/1713707.pdf
http://www.heise.de/tp/blogs/5/154595
§226a Verstümmelung weiblicher Genitalien
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.“
Beschneidung bei Mädchen ist jetzt besonders hervorgehoben und härter bestraft als es bisher. Sie steht jetzt schwerer Körperverletzung nach Definition des §226 Abs. 3 gleich.
Ich bin ziemlich sprachlos. Mit ein unglaublichen Chuzpe wurde mit wenig zeitlichem Amstand erst die Beschneidung für Jungen in §1631d BGB explizit erlaubt, sogar durch medizinische Laien, und dann die ohnehin immer schon verbotene Beschneidung von Mädchen noch weiter strafverschärft und gesondert genannt - ziemlich einzigartig im StGB. Strafbar ist auch die blosse Entfernung der Klitorisvorhaut, es wird nichts unterschieden.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/137/1713707.pdf
http://www.heise.de/tp/blogs/5/154595
§226a Verstümmelung weiblicher Genitalien
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.“
Beschneidung bei Mädchen ist jetzt besonders hervorgehoben und härter bestraft als es bisher. Sie steht jetzt schwerer Körperverletzung nach Definition des §226 Abs. 3 gleich.
Ich bin ziemlich sprachlos. Mit ein unglaublichen Chuzpe wurde mit wenig zeitlichem Amstand erst die Beschneidung für Jungen in §1631d BGB explizit erlaubt, sogar durch medizinische Laien, und dann die ohnehin immer schon verbotene Beschneidung von Mädchen noch weiter strafverschärft und gesondert genannt - ziemlich einzigartig im StGB. Strafbar ist auch die blosse Entfernung der Klitorisvorhaut, es wird nichts unterschieden.