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Schwieriges Umgangsverfahren beginnen und betreiben
Wuah, Leute :-D Meine Rohfassung der Erwiderung ist fertig, und ich muss voller Schande gestehen, dass ich nicht in der Lage bin, mich kurz und bündig zu fassen: Es sind fünf Seiten geworden.

Wer es sich zu Gemüte führen will (ich kann eigentlich nur davon abraten ;-) ), wir sind noch bis übermorgen für Verbesserungsvorschläge offen und dankbar.
Achso: Teile davon sind abgekupfert, die entsprechenden Urheber mögen mir verzeihen... Smile

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Bezüglich der Zurückweisung des Antrages auf gemeinsame elterliche Sorge wird wie folgt Stellung genommen:

Die begehrte gemeinsame elterliche Sorge widerspricht dem Kindeswohl nicht, im Gegenteil. In ihrer Stellungnahme hat die Gegenseite keinen einzigen sachlichen Grund aufgeführt, inwiefern sich die gemeinsame elterliche Sorge nachteilig auf die gemeinsamen Kinder der Parteien auswirken könnte. Ein objektiv fundierter Sachverhalt, den Kindern nicht die gleichberechtigte Erziehung beider Elternteile zukommen zu lassen, existiert folglich nicht.

Dazu im Einzelnen:

Fakt ist in der Tat, dass die Beziehung zwischen den Beteiligten seit jeher nicht unkompliziert gewesen ist. Dennoch haben sich die Parteien seit der Geburt der Tochter Nr. 1 in 2008 gemeinsam um das, bzw. die Kinder gekümmert, der Erziehungsauftrag wurde hier – trotz der offiziell fehlenden gemeinsamen elterlichen Sorge – einvernehmlich und gleichberechtigt ausgeübt. Der Antragsteller hat sich nachweislich seit Geburt um seine Töchter gekümmert, er hat wesentliche Alltags- und Erziehungsaufgaben mit übernommen und pflegte (obwohl die Beteiligten keinen gemeinsamen Haushalt mehr führten) eine innige Beziehung zu seinen Kindern.

Der etwa anderthalbjährige Bruch im Kontakt der Kinder zum Antragsteller ist ausschließlich auf die Aktionen der Antragsgegnerin zurückzuführen, die zunächst (nachdem sie kurz nach der endgültigen partnerschaftlichen Trennung der Parteien eine neue Partnerschaft begonnen hat) einen Kontakt der Kinder zum Antragsteller in einem konfliktfreien Umfeld erschwerte, später unmöglich machte, im Weiteren dann vorsätzlich unbekannt ins Ausland verzogen ist, um den Kontakt der Kinder zum Antragsteller vollständig zu verhindern.
Es ist allein dem Antragsteller zu verdanken, dass die Kinder seit 2012 wieder einen Kontakt zu ihrem Vater pflegen können, da dieser ungeachtet der seitens der Antragsgegnerin geschaffenen massiven Erschwernisse kontinuierlich das Ziel verfolgt - und bis heute zumindst teilweise auch erreicht hat - den gemeinsamen Kindern ein Vater sein zu können.

Bestritten wurde im Übrigen nie, dass die Antragsgegnerin den gemeinsamen Kindern eine liebevolle Mutter ist; auch ein Wohnortwechsel der Kinder ist bis dato seitens des Antragstellers nicht angestrebt. Es muss jedoch dem Antragsteller zukünftig ermöglicht werden, wieder eine ebenso intensive Beziehung zu den gemeinsamen Kindern zu pflegen wie dies früher der Fall war, was in Zukunft natürlicherweise auch die Möglichkeit enthalten muss, den elterlichen Erziehungsauftrag wieder wahrzunehmen.

Die angeführte räumliche Entfernung widerspricht hierbei in keiner Weise der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. So ist zur Entscheidung in Alltagsangelegenheiten oder Notsituationen - wie der Antragsgegnerinnenvertreterin eigentlich auf Grund ihrer Ausbildung bewusst sein sollte – die Zustimmung oder gar Anwesenheit des jeweils anderen, gerade nicht betreuenden Elternteiles, nicht notwendig. Die Ausübung der gemeinsamen Sorge betrifft hier vor allem grundsätzliche, den Lebensweg der gemeinsamen Kinder stark prägende Entscheidungen. Für die Besprechung solcher Entscheidungen bestehen mehr als ausreichende - auch kurzfristige - Möglichkeiten, sowohl fernmündlicher als auch persönlicher Natur.

Auch wird der Aussage widersprochen, der Antragsteller wäre bisher am Leben der Kinder nicht beteiligt gewesen. Zumindest bis 2010 war der Antragsteller – wie bereits ausgeführt – intensiv und nachhaltig am Heranwachsen der gemeinsamen Kinder nicht nur beteiligt, sondern hat dies aktiv mitgestaltet. Auch seit 2012 ist trotz der speziellen Umstände wieder eine starke Bindung zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern gewachsen, die es sicherlich im Weiteren noch zu verstärken gilt. Dennoch ist der Antragsteller bereits jetzt zweifelsfrei in der Lage gemeinsam mit der Antragsgegnerin für die gemeinsamen Kinder weitreichende Entscheidungen zu treffen.
Soweit dem Antragsteller aus Sicht der Gegenseite noch relevante Informationen für eine fundierte Entscheidungsfindung fehlen sollten, ist auch dies auf die Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin zurückzuführen, die dem Antragsteller vorsätzlich – mitunter möglicherweise wichtige – Informationen über die gemeinsamen Kinder vorenthält.

Sehr richtig stellt die rechtliche Vertretung der Antragsgegnerin fest, dass es für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge einer Kooperationsbereitschaft der Elternteile bedarf, nämlich dass sie willens und in der Lage sein müssen, ihre persönlichen Bedürfnisse und Differenzen zurückzustellen, um in der Folge den Erziehungsauftrag gemeinsam ausüben zu wollen und zu können.
Seitens des Antragstellers sind diese Voraussetzungen, wie auch die grundsätzliche Erziehungseignung, nachweislich gegeben, er war stets zu einem Einvernehmen mit der Antragsgegnerin bereit, zeigte ein überdurchschnittliches Maß an Entgegenkommen. Auch ist der Antragsteller in der Lage, Belange der Kinder ernst zu nehmen und richtig einzuschätzen, sowie die eigenen Bedürfnisse im Interesse der Kinder zurückzustellen – so verzichtete er beispielsweise auf die zwangsweise Durchsetzung des gerichtlich beschlossenen Juni-Umganges 2013, um die gemeinsamen Kinder hier nicht unvorbereitet aus einem Kindergartenfest zu reißen.
Soweit die notwendigen Eigenschaften seitens der Antragsgegnerin nicht vorhanden sind, kann dies kein Ausschlussgrund für die gemeinsame elterliche Sorge sein, vielmehr müsste hier überlegt werden, ob nicht der Antragsteller eher geeignet ist, den Erziehungsauftrag – notfalls alleine – auszuüben.
Es kann nicht angehen, ist letztlich auch nicht im Sinne der Kinder oder des Gesetzgebers, dass die Antragsgegnerin einseitig die Bedingungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge stört, nur um ihre Alleinentscheidungsbefugnis aufrechtzuerhalten.

Dass die Antragsgegnerin bisher nur unter konkretem Druck bereit war, überhaupt Umgang zu gewähren, zeigen die bisherigen gerichtlichen Verfahren. Dabei ging es mitnichten um die Umsetzung spezieller Anschauungen des Antragstellers, sondern schlicht um das Recht der Kinder auf kontinuierlichen und unbelasteten Kontakt zum Antragsteller.
Die Pflicht des Erziehungsbeauftragten umfasst schließlich auch die Personensorge, und damit einhergehend auch die Verpflichtung und Verantwortung, angemessen über das Recht auf Umgang des Kindes mit seinen Bezugspersonen zu bestimmen und darüber hinaus alles zu unternehmen, um den Umgang mit dem jeweils anderen Elternteil zu fördern und fernerhin alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweiligen anderen Elternteil beeinträchtigen könnte.
Dass die Antragsgegnerin dazu nicht willens und in der Lage war und ist, dürfte inzwischen hinlänglich bewiesen sein.

Unerwähnt sollte aber auch nicht bleiben, dass im Einzelfall – soweit die Antragsgegnerin nicht gerade wieder einmal spontan (teils bedingt durch die nachweisliche, auch seitens des Jugendamtes festgestellte, negative Beeinflussung durch ihren jetzigen Ehemann) einen unbegründeten Groll gegen den Antragsteller hegte – eine Kommunikation durchaus möglich war.
So erfolgte beispielsweise Ende 2012 die Absprache darüber, was der Antragsteller den gemeinsamen Kindern zu Weihnachten schenken könne. Auch wurde ein Umgangstermin im Dezember 2012 nicht nur vereinbart, sondern sogar gemeinschaftlich wahrgenommen.
Wie sich unlängst bei der begleiteten Übergabe im Juli 2013 zeigte, hat die Antragsgegnerin auch keinerlei Probleme damit, mit dem Antragsteller zu kommunizieren und ihm in diesem Fall damit einhergehend auch Alltagsaufgaben betreffend die gemeinsamen Kinder zu übertragen, soweit es dem Wohl der Kinder (und im vorliegenden konkreten Fall nicht zuletzt der Bequemlichkeit der Antragsgegnerin) entspricht. So teilte die Antragsgegnerin am vergangenen Samstag bei der begleiteten Übergabe mit, die Kindergartenhausschuhe der Tochter Nr. 1 seien tags zuvor kaputt gegangen. Da der Umgangstag der einzige Tag sei, um neue Schuhe kaufen zu können, müsse dies der Antragsteller erledigen. Festzuhalten ist, dass ein solcher Einkauf auch am Freitagnachmittag oder Samstagvormittag durch die Antragsgegnerin stattfinden hätte können und derlei Beschaffungen im Hinblick auf die Unterhaltsregelungen grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich des Antragstellers fallen. Dennoch war der Antragsteller natürlich gerne dazu bereit und hat zusammen mit seinen Töchtern für Nr.1 neue Schuhe ausgesucht und eingekauft (und die Kosten in Höhe von 24,90 € übrigens auch selbst übernommen). War die Aufforderung der Antragsgegnerin schon keine Bitte, sondern vielmehr ein „Befehl“, so verzichtete sie ebenfalls auf einen Dank oder das Angebot, die Kosten des Einkaufes zu übernehmen. Es darf daher diesseits davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin zumindest insoweit eine Beteiligung des Antragstellers am (auch Alltags-)Leben der Kinder für selbstverständlich hält, als dass ihr daraus ein Nutzen entsteht.
Hier ist zu ersehen, dass sehr wohl eine Verständigung zwischen den Parteien gefunden werden kann, sobald die Antragsgegnerin – selbst minimal – von ihrer nicht nachvollziehbaren Verweigerungshaltung abrückt.

Bezüglich des wiederholten Vortragens betreffend die Strafanzeigen des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin und deren Ehemann, ist hier nicht – wie die Gegenseite dies ja gerne und ausdauernd tut – Aktion mit Reaktion zu verwechseln. Die Antragsgegnerin und deren Ehemann versuchten dem Antragsteller und dessen Familie erheblichen finanziellen und persönlichen Schaden zuzufügen. Da auf außergerichtliche Vermittlungsversuche nicht reagiert wurde, blieb dem Antragsteller zur Wahrung und zum Schutz seiner Rechte nichts anderes übrig, als den gerichtlichen Weg zu verfolgen. Es kann ja hier wohl nicht im Sinne einer Rechtstaatlichkeit sein, dass der Antragsteller massive Schädigungen durch die Antragsgegnerin klaglos hinnehmen muss, nur um sich bezüglich der Umgangsangelegenheiten bei der Antragsgegnerin „gutes Wetter“ zu machen.
Festzuhalten bleibt überdies, dass der Antragsteller – im deutlichen Gegensatz zur Antragsgegnerin – sich trotz der seitens der Antragsgegnerin gegen ihn initiierten Schädigungen und Strafanzeigen, weiterhin zu einer Kooperation auf Elternebene bereit sieht.

Die „Argumente“, mit denen die Antragsgegnerin eine gemeinsame elterliche Sorge zu verhindern beabsichtigt, sind insgesamt von einer vollkommen sachfremden Motivation getragen und betreffen nicht im Mindesten die Elternebene, sondern sind vielmehr auf seitens der Antragsgegnerin offensichtlich immer noch nicht verarbeitete Probleme der vormaligen Beziehung auf Paarebene zurückzuführen (wie die Antragsgegnerin auch jüngst selbst in einem gerichtlichen Schreiben betreffend die Mediation aufgeführt hat).
Es muss im Kindesinteresse an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die vorliegenden Streitigkeiten nicht deshalb vor Gericht getragen wurden, weil der Antragsteller dies wünschte, oder etwa der Vater der Mutter Umgang, Auskünfte und die Beteiligung an der Kindererziehung verweigert hätte!
Den Antragsteller von der Verantwortung bezüglich der gemeinsamen Kinder auszuschließen, nur weil die Antragsgegnerin alles daran setzt, eine Einvernehmlichkeit zwischen den Eltern zu verhindern, ist nicht - zumindest keinem vernunftorientiertem Menschen - vermittelbar.
Fakt ist, dass seitens der Antragsgegnerin keinerlei Gründe benannt wurden, die einer kooperativen Ausübung der gemeinsamen Sorge – zu welcher zumindest der Antragsteller bereit ist – entgegenstehen. Zusammenfassend trägt die Gegenseite ja lediglich vor, die Kinder hätten keine ausreichend intensive Beziehung zum Antragsteller, der Antragsteller sei nur unzureichend über die speziellen Bedürfnisse der Kinder informiert und eine Elternkommunikation sei unmöglich. Soweit dies überhaupt – was jedoch bestritten wird – der Fall wäre, wären diese Umstände ausschließlich durch die Antragsgegnerin hervorgerufen, und dementsprechend bei einem Einlenken der Antragsgegnerin kurzfristig aus der Welt zu schaffen.

Letztlich dürfte die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge mitunter auch dazu geeignet sein, die grundsätzliche Kooperationsblockade der Antragsgegnerin endlich zu beenden. Es ist der Antragsgegnerin zuzumuten, zum Wohle der gemeinsamen Kinder ihre unbegründete Verweigerungshaltung endgültig aufzugeben und gemeinsam mit dem Antragsteller für die Entwicklung der Kinder Sorge zu tragen.

Im Gegensatz zum Vorbringen der Gegenseite ist es eben nicht unerheblich, welcher der Beteiligten die Kommunikation auf Elternebene verhindert.
Grundsätzlich genügen die Einreden der Gegenseite nicht den Erfordernissen der Neufassung des § 1626a BGB. Denn das Gesetz verlangt ausdrücklich hinreichend substantiierte Gründe, denen zu Folge die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl eindeutig widerspricht.
Der Gesetzgeber hat sich dabei von dem Gedanken leiten lassen, dass selbst wenn „keineswegs immer von einer tragfähigen Beziehung zwischen den Eltern eines nichtehelichen Kindes ausgegangen werden kann, die gewährleistet, dass die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge hinreichend konfliktfrei verläuft und das Kindeswohl nicht beeinträchtig“, ist „kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber nicht auch bei der Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge darauf abgestellt hat(te), ob diese trotz darüber bestehender Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl entspricht.“

Der Gesetzgeber wollte mit seiner Novellierung gerade solche Widerstände überwinden, denen zu Folge ein nichteheliches Kind benachteiligt wird, weil seine Mutter sich auf der Ausübung der gemeinsamen Sorge entgegenstehende Streitigkeiten beruft, die sie selber – nicht selten zu diesem Zweck – hervorgerufen hat (nachzulesen in „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ der Bundesregierung).

Das OLG Hamm hatte daraufhin in Fällen, in denen eine mangelhafte Kommunikation die elterlichen Konflikte auf Paarebene verursacht, oder auch im umgekehrten Falle solche Konflikte eine ausreichende Kommunikation verhindern, festgestellt, dass dann nicht von unüberwindlichen Zerwürfnissen im Hinblick auf die Interessen des Kindes ausgegangen werden müsse.
Dies gelte auch, wenn die Kommunikation wegen einer objektiv nicht nachvollziehbaren Totalverweigerung der Kindesmutter nicht stattfinde. Finde der Konflikt nur auf Paar-Ebene statt, sei davon auszugehen und es den Eltern abzuverlangen, um des Kindes willen ihre Kommunikation nach und nach zu verbessern. Den Eltern sei grundsätzlich eine Konsensbereitschaft im Hinblick auf das Kind zuzumuten.
Im Vordergrund müsse der Gedanke stehen, dass das Kind zu beiden Eltern Kontakt halten müsse und die gemeinsame Sorge hierzu besser geeignet sei als die alleinige Sorge.

Genau dies ist vorliegend der Fall.

Der Gesetzgeber hat unlängst festgelegt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dient.
Triftige Gründe, die dagegen sprechen, liegen hier nicht vor.
Die unsubstantiierten, mitunter themenfremden, teils sogar unwahren, Vorträge der Gegenseite dürfen nicht dazu führen, dass den Kindern eine gleichberechtigte Erziehung durch beide Elternteile verwehrt bleibt. Eine einseitige Unwilligkeit und/oder Unfähigkeit der Antragsgegnerin, die elterliche Sorge gemeinsam mit dem Antragsteller zu tragen, darf im Sinne des Gesetzes nicht ausschlaggebend für einen Ausschluss des Antragsstellers vom Erziehungsauftrag für die gemeinsamen Kinder sein.
Andere, tatsächlich die Kinder betreffende, Gründe einen solchen Ausschluss zu rechtfertigen liegen definitiv nicht vor.
Der Antragsteller ist in jeder Hinsicht willens und in der Lage, eine Elternkooperation mit der Antragsgegnerin zu etablieren, welche die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ermöglicht; seine persönliche Eignung dazu ist unstrittig. Dies ist nicht zuletzt im Rahmen der vorangegangenen Verfahren detailliert nachgewiesen geworden.
Das gemeinsame elterliche Sorgerecht ist daher zu beschließen.
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RE: Schwieriges Umgangsverfahren beginnen und betreiben - von Jessy - 09-07-2013, 13:06
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RE: Volle Breitseite der KM - von Dzombo - 24-11-2012, 07:57
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RE: Volle Breitseite der KM - von Jessy - 24-11-2012, 16:03
RE: Volle Breitseite der KM - von Camper1955 - 24-11-2012, 16:08
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Maximaler begleiteter Umgang? - von Jessy - 27-11-2012, 15:43
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RE: Maximaler begleiteter Umgang? - von Pogo - 08-12-2012, 10:55
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RE: Maximaler begleiteter Umgang? - von webmin - 27-11-2012, 23:29
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Vergleich - Vor- und Nachteile ? - von Jessy - 04-12-2012, 13:14
RE: Vergleich - Vor- und Nachteile ? - von iglu - 04-12-2012, 13:31
RE: Vergleich - Vor- und Nachteile ? - von p__ - 04-12-2012, 17:13
Frust, Frust, Frust... - von Jessy - 22-01-2013, 14:47
RE: Frust, Frust, Frust... - von Theo - 22-01-2013, 15:21
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RE: Frust, Frust, Frust... - von Austriake - 22-01-2013, 15:54
RE: Frust, Frust, Frust... - von Jessy - 22-01-2013, 16:28
RE: Frust, Frust, Frust... - von p__ - 22-01-2013, 17:08
KM unterläuft Videotelefonkontakte - von Jessy - 28-07-2013, 11:06
RE: KM unterläuft Videotelefonkontakte - von iglu - 28-07-2013, 12:00
Jugendamt untätig - von Jessy - 25-09-2013, 15:50

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