10-07-2013, 08:47
Die Leitlinien z.B. aus FFM sagen:
"Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Erleidet dieser einen konkreten Verdienstausfall, ist er auch für den Unterhalt zu Grunde zu legen."
Differenzierungen nach Kindesalter oder Unterhaltsdauer werden nicht beschrieben. Die Lebensstellung ist das, was sie bisher hatte. Die wird fortgeschrieben.
An OLG-Urteilen, die Anderes sagen wäre ich ebenfalls interessiert.
"Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Erleidet dieser einen konkreten Verdienstausfall, ist er auch für den Unterhalt zu Grunde zu legen."
Differenzierungen nach Kindesalter oder Unterhaltsdauer werden nicht beschrieben. Die Lebensstellung ist das, was sie bisher hatte. Die wird fortgeschrieben.
An OLG-Urteilen, die Anderes sagen wäre ich ebenfalls interessiert.