11-07-2013, 15:05
Das Problem ist, dass das reine Nichtstun und Aussitzen in der Ehe als wichtiger Faktor für künftigen Unterhalt zählt. Die Ehedauer per se erzeugt bereits einen Anspruch auf nacheheliche Solidarität in Form von Unterhalt.
Sie kann sie wohl nicht auf § 1578b Abs. 2 berufen (Kinderbetreuung), aber Abs. 1 mit seinem neuen "eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre". Die Ehedauer ist ein eigenständiges Kritierium geworden. Argumentiere mit ihrer Zusage und ihrer einfachen Möglichkeit, Vollzeit zu arbeiten.
Sie kann sie wohl nicht auf § 1578b Abs. 2 berufen (Kinderbetreuung), aber Abs. 1 mit seinem neuen "eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre". Die Ehedauer ist ein eigenständiges Kritierium geworden. Argumentiere mit ihrer Zusage und ihrer einfachen Möglichkeit, Vollzeit zu arbeiten.