KM hat Bescheinigungen des Bezirk Oberpfalz (Sozialbehörde) und von Bafög-Amt dem Amtsgericht vorgelegt. Diese stehen nun endlich meinem Anwalt und mir auch zur Verfügung.
Mein Sohn erhält Ausbildungsförderung in Höhe von 2060.- Euro monatlich (ja, ist kein Witz), welche nach § 104 SGB X an Sozialbehörde erstattet wird.
Bezirk Oberpfalz leistet an meinen Sohn schon seit 07.2010 "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach dem dritten Kapitel des SGB XII.
KM leistete seit diesem Datum monatlich einen Kostenbeitrag in Höhe von 76,50 Euro aus dem gemeinsamen, aber an sie ausgezahltem Kindergeld.
Aktuelles Schreiben des Bezirk Oberpfalz vom 03.12.2012
Nach §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch besteht gegen Sie ein Anspruch auf Unterhalt. Dieser geht kraft Gesetzes ab 01.01.2013 bis zur Beendigung der Hilfegewährung unter den Voraussetzungen des § 94 SGB XII in Höhe von monatlich 23,90 Euro auf den Bezirk Oberpfalz -Sozialverwaltung- über. Mehrere Unterhaltpflichtige haften zu gleichen Teilen.
Also Mami zahlt 23,90 Euro an Sozialamt vom Kindergeld der Eltern und Sohn verlangt noch UH von 353.- Euro monatlich.
Da hier auf Unterhaltsansprüche und Auskunftsansprüche nach §94 Abs.1 Satz 1 übergeleitet wurden, ist mein Sohn nicht mehr Aktivlegitimiert. Die Klage ist damit als unbegründet abzuweisen. Eine Rückübertragung nach § 94 SGB XII Abs.5 ist auch nicht erfolgt.
Mehr dazu siehe hier:
http://www.lebenshilfe.de/de/themen-fach...listLink=1
Mein Sohn erhält Ausbildungsförderung in Höhe von 2060.- Euro monatlich (ja, ist kein Witz), welche nach § 104 SGB X an Sozialbehörde erstattet wird.
Bezirk Oberpfalz leistet an meinen Sohn schon seit 07.2010 "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach dem dritten Kapitel des SGB XII.
KM leistete seit diesem Datum monatlich einen Kostenbeitrag in Höhe von 76,50 Euro aus dem gemeinsamen, aber an sie ausgezahltem Kindergeld.
Aktuelles Schreiben des Bezirk Oberpfalz vom 03.12.2012
Nach §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch besteht gegen Sie ein Anspruch auf Unterhalt. Dieser geht kraft Gesetzes ab 01.01.2013 bis zur Beendigung der Hilfegewährung unter den Voraussetzungen des § 94 SGB XII in Höhe von monatlich 23,90 Euro auf den Bezirk Oberpfalz -Sozialverwaltung- über. Mehrere Unterhaltpflichtige haften zu gleichen Teilen.
Also Mami zahlt 23,90 Euro an Sozialamt vom Kindergeld der Eltern und Sohn verlangt noch UH von 353.- Euro monatlich.
Da hier auf Unterhaltsansprüche und Auskunftsansprüche nach §94 Abs.1 Satz 1 übergeleitet wurden, ist mein Sohn nicht mehr Aktivlegitimiert. Die Klage ist damit als unbegründet abzuweisen. Eine Rückübertragung nach § 94 SGB XII Abs.5 ist auch nicht erfolgt.
Mehr dazu siehe hier:
http://www.lebenshilfe.de/de/themen-fach...listLink=1