19-07-2013, 11:58
(18-07-2013, 21:15)raid schrieb: Die Kripobeamtin sagte nach der Vernehmung zu mir, dass es bei Einstellung des Verfahrens so sein wird, dass dennoch die Akten 10 Jahre AUfGEHOBEN werdenDas ist so nicht zutreffend:
Die Polizei darf personenbezogene Daten nur weiter speichern, wenn ein sog. Restverdacht besteht und die Speicherung der Daten des Beschuldigten künftig bei der vorbeugenden Straftatenbekämpfung von Nutzen sein kann. Ein Restverdacht ist gegeben, wenn der Tatnachweis hinsichtlich einer Straftat nicht geführt werden kann, aber sonstige konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Tatverdacht fortbesteht (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.05.2002, Az.: BvR 2257/01).
Auskünfte aus dem staatsanwaltschaftlichem Verfahrensregister erhalten nur Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke eines Strafverfahrens. Nach § 494 Abs. 2 S.2 StPO sind diese Daten zwei Jahre nach Erledigung des Verfahrens (d.h. hier ab dem Datum der endgültigen Einstellung) von Amts wegen zu löschen, es sei denn es wird innerhalb dieser Frist ein neues Verfahren dem Register mitgeteilt..
@ Innocent
Ich würde zur polizeilichen Vorladung gehen (Du musst nicht, aber beschleunigst damit den Verfahrensausgang) und nichts anderes als Jessy empfiel:
(17-07-2013, 21:27)Jessy schrieb: "Ich widerspreche sämtlichen Vorwürfen vehement und erstatte zugleich Strafanzeige gegen die Ex wegen Verleumdung."aussagen.
Mehr zu sagen würde ich keinem empfehlen
Ob Du jetzt schon einen Anwalt brauchst, musst Du selbst entscheiden.
In Strafverfahren gibt es übrigens keine Prozesskostenhilfe, allerdings kann dir ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Den kannst du auf jeden Fall schon jetzt bei Eröffnung des Ermittlungsverfahrens beantragen.
Lass Dich mal nicht verrückt machen von all den negativen Beispielen - es gibt auch andere !
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel