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Beschwerde im Sorgerechtsverfahren
#9
(18-07-2013, 17:38)p schrieb: Siehe dazu hier: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...7#pid41197
daheraus:
p schrieb:Die Erfahrung zeigt auch, dass sich fast alle Fragestellungen so formulieren lassen, dass sie auch öffentlich gestellt werden können, ohne dass jemand auffliegt oder eine Identität offenkundig wird. Das Forum soll ja deshalb öffentlich sein, dass auch andere Leser von Fragen und Erfahrungen profitieren, ein Privatbereich verhindert das und bildet eher eine Art Anwalt-Klient Kommunikation nach.

Wenn es Ideen sind oder interessante grundlegende Erkenntnisse, über die man sich mal im klaren werden will ohne sie öffentlich zu machen, könnte man über Privatnachrichten und eMails direkt Einzelne oder kleinere Gruppen kontaktieren.
das ist mittlerweile auch meine Meinung. Außerdem ist eine qualifizierte Beratung in geschlossenen Foren aus verschiedenen Gründen viel zeit- und arbeitsintensiver und nur zu schaffen, wenn man über eine Organisationsstruktur verfügt, die einen Personaleinsatz nach Aufgabengebieten ermöglicht.
Das alte Thema: wer macht mit ...

Ich hatte mehr daran gedacht, jenen, die wegen Hilfe in konkreten Fällen Schriftstücke hochladen und deren Fälle insoweit anhand einer "kleinen Aktenlage" verfolgbar sind, ein eigenes -weiterhin öffentliches- Forum zur Verfügung zu stellen.

Zu Jessy:
Die Ablehnung der elterlichen Sorge wird in einem Vierzeiler unter Hinweis auf die aus dem Umgangsrecht des Vaters resultierenden Meinungsverschiedenheiten begründet.
Weil ansonsten keine entgegenstehenden Gründe genannt werden, insbesondere auch keine, die auf entscheidungsrelevante Koopertionsdefizite hinweisen, hätte das gemSR zwingend erteilt werden müssen.

M.a.W.:
Die Richterin verletzt entweder ihre Begründungspflicht oder sie mißachtet die gesetzliche Neuregelung. Ersteres könnte mglw. unter Beibehalten der Entscheidung vom OLG geheilt werden.
Letzteres führt zwingend zur Zurückweisung.

Ich würde also in jeden Fall den Beschluss mit der Beschwerde anfechten.

Auch was den fehlenden Hinweis auf die Vollstreckbarkeit angeht (§ 89 II FamFG), würde ich mich wehren, weil die KM erfarungsgemäß alles hinterläuft oder mißachtet.

Auf die Aufnahme der Vollstreckungshinweises hast du einen Rechtsanspruch!
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Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Jessy - 18-07-2013, 13:35
RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Ibykus - 18-07-2013, 14:45
RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Ibykus - 19-07-2013, 14:31
RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Ibykus - 19-07-2013, 16:22
RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Ibykus - 18-07-2013, 16:44
RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Ibykus - 19-07-2013, 21:41
RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Ibykus - 20-07-2013, 13:49
RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Ibykus - 22-07-2013, 23:13
RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von Tüftels - 10-12-2013, 11:27
RE: Beschwerde im Sorgerechtsverfahren - von HansWurst - 02-02-2014, 19:06

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