22-07-2013, 12:11
(22-07-2013, 07:54)Ibykus schrieb: in dieser Entscheidung macht das BVerfG die Möglichkeit einer Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge aber von einer positiven Kindeswohlprüfung abhängig. Das erleichtert nicht, sondern erschwert den Zugang!
Als Laie lese ich die die BVG-Entscheidung so, daß eine positive Prüfung in der Übergangszeit erfolgen soll, bis das Gesetz geändert wird.
"Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht."
Im § 1626a ist das dann -sinnvollerweise- negativ formuliert:
"Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht."
Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes sieht es für mich so aus, daß die Prüfung von jetzt ab negativ ist: es müssen gewichtige Gründe vorgetragen werden, die dem Kindeswohl entgegenstehen.
Gruß,
moi