24-07-2013, 12:01
(18-07-2013, 11:37)beppo schrieb: Noch nicht geschieden?Erstaunlich, diese Auskunft.
Das hatte ich überlesen.
Dann besteht sicher noch eine Unterhaltspflicht, ....
Ich habe da sehr große Zweifel. Denn das würde dem Sinn des § 1361 diametral entgegenstehen.
Nach 1361 soll trotz der Trennung aber im Hinblick auf die Ungewissheit einer endgültigen Scheidung der wirtschl. schwäre Teil geschützt sein.
Wenn eine Ehe seit 30 Jahren nur noch auf dem Papier besteht, kann es keinen Vertrauensschutz geben. Ansprüche aus dem Rechtsgedanken des 1361 würden danach nicht mit "Treu und Glauben", § 242 BGB, zu vereinbaren sein.
Rechtlich anerkannt ist deswegen insbesondere, dass sich mit zunehmender Trennungsdauer die Ansprüche in Richtung "nachehelicher Unterhalt" verlagern.
Sich auf eine seit dreißig Jahren nur noch formell existierende Ehe zu berufen, um daheraus resultierende Untgerhaltsansprüche überzuleiten, halte ich für rechtsmißbräuchlich und vollkommen absurd.
Das würde ich den deutschen Behörden entgegenhalten und die Frage hinzufügen, ob man noch alle Tassen im Schrank hat!