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BGH v. 19.06.2013: Unterhaltspflicht bei Hartz IV - fikt. Einkommen, Leistungsfähigk.
#3
(29-07-2013, 22:49)p schrieb: Täusche ich mich da, oder ist dieser Beschluss/Urteil einfach die Verneinung einer Pflicht, sich den Unterhalt nach einer erzwungenen Titulierung von der Arbeitsagentur zu holen, um ihn an das Kind weiterzureichen?

Nein. Das ist keine Täuschung. Die 1. Instanz hat den Pflichtigen
zu dem KU verdonnert, weil er im ALG-Bezug eine Nebentätigkeit ausüben
könnte. Jedenfalls habe ich das so herausgelesen.

Das heißt aber nicht, das bei dem Verhartzen nicht noch etwas zu holen wäre,
wenn er noch nicht in die totale Grundsicherung gefallen ist.
Auch das habe ich gelesen.
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RE: BGH v. 19.06.2013: Unterhaltspflicht bei Hartz IV - fikt. Einkommen, Leistungsfähigk. - von Sixteen Tons - 29-07-2013, 23:07

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