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Vater deutscher Kind lebt in Österreich Unterhalt
#42
(24-02-2013, 16:37)alexerl schrieb: Sind schon alle Instanzen ausgeschöpft.. Salzburg und dann Wien..Das wars..

ALso 800 Euro monatlich Unterhalt und dann 16.000 Rückzahlung in Raten.. Also wenn es dumm läuft, dann müssen wir das Haus verkaufen???
Österreich hat die deutsche Justiz eingeschaltet und wollen wissen was wir abzahlen können..
Urteilsbegründung: Nicht relevant, trifft nicht zu... P es ist ein Wahnsinn.. Auch die Anwältin ist sprachlos..

Also wenn es dumm kommt, dann müssen wir das Haus verkaufen um den Kindesunterhlat und die <rückzahlung bezahlen zu können?

Hallo,

ich bin in einer ähnlichen Situation und zufällig über dieses Forum gestolpert. In dem Thread sind einige Dinge leider nicht korrekt dargestellt. Vielleicht kann ich mit meiner Erfahrung in der Abwehr des österreichischen Unterhaltsrechts ein paar Dinge wieder gerade biegen und neuen Mut machen.

Rechtsgrundlage für den Unterhaltsanspruch eines mj. Kindes in Österreich gegen ein barunterhaltspflichtiges Elternteil für den Zeitraum vom 01.03.2002 bis zum 17.06.2011 sind:
Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen von 1973 (HUÜ)
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO)
sowie in D das lex fori mit Art. 18 EGBGB, ZPO und FamFG

Zuständig für den Unterhalt ist nach Art. 5 (2) EUGVVO immer das Gericht am Wohnsitz des Kindes.

Art. 5 HUÜ, Art. 34 Abs. 1 i.V. 45 EUGVVO, Art. 6 EGBGB sowie § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG enthalten aber den deutschen Vorbehalt des ordre public (= öffentliche Ordnung). Dh, jeder Unterhaltstitel aus Österreich, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 17.06.2011 beim zuständigen Bezirksgericht eingelangt ist, kann wegen Verstoßes gegen die deutsche ordre public vor dem deutschen Familiengericht angefochten werden.

Dies gilt insbesondere bei Urteilen, bei denen die Bezirksgerichte es "vergessen" haben, den Selbstbehalt des Vaters oder die Verpflichtung der KM aus § 231 (2) ABGB bei einem Mangelfall des KV festzulegen. Ich soll zB aus etwa 600 € ALG II etwa 800 € Unterhalt leistenHuh

MERKE: In D gilt der erforderliche Selbstbehalt des KV nach der Düsseldofer Tabelle, in den maximal bis zum notwendigen Selbstbehalt des KV angespannt werden kann, der dem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum (ALG II) entspricht.
Meist legen die deutschen Gerichte wg. diverser BGH-Urteile den Selbstbehalt des KV etwa in der Mitte des erforderlichen und des notwendigen Selbstbehalts fest. Die Mitte von aktuell 1.023 € und je nach individueller Situation 600-700 ALG II ist aber immer noch mehr, als was die - diplomatisch bleiben! - Gerichte in Österreich einem übrig lassen.

Und da sitzt Euer HebelIdea
Art. 1 i.V. 20 (2) GG garantieren jedem Bürger in D ein Existenzminimum. Das sind aktuell ca. 380 € Grundsicherung plus Wohnungskosten plus Zuschläge bei Berufstätigkeit plus Zinsen für Hypothekenkredite usw.. Die 1.000 Euro Selbstbehalt sind da schnell zusammengerechnet.

Existiert nun ein österreichischer Unterhaltstitel gegen Euch, der Euch weniger als diesen notwendigen Selbstbehalt belassen will, Antrag an das zuständige Familiengericht am Amtsgericht Eures deutschen Wohnsitzes. Etwa so:

Ich erhebe Feststellungsklage und beantrage:
die Beschlüsse des Bezirksgerichts Irgendwo vom xx.xx.xxxx (Aktenzeichen xxxxx) sowie die jeweiligen Kostenbeschlüsse in Deutschland wegen Verletzung der deutschen ordre public nicht anzuerkennen und für nicht vollstreckbar zu erklären.

Begründung:
a) Beschreibung der materiellrechtlichen Vorbehalte des ordre public (insbesondere Mißachtung des Selbstbehalts nach deutschem Recht, fehlende Berücksichtigung des Einkommens der KM nach deutschem Recht und und. Also ALLES, was IM ERGEBNIS mit der deutschen Rechtsordnung absolut unvereinbar ist.

b) Beschreibung der prozessualen Vorbehalte des ordre public wie zB Verfahrensfehler (hier zB die fehlende Berücksichtigung der 3% Abzug für alexerl o.ä), fadenscheinig abgewiesene Befangenheitsrügen gegen die Rechtspflege, offensichtliche Rechtsbeugung usw. Also, ALLES was die deutsche Rechtsordnung nicht als ordentliches, rechtsstaatliches Verfahren bezeichnen würde.

Kein Familiengericht in D kann es sich erlauben, einem Bürger in Deutschland die im GG definierten Grundrechte abzuerkennen und die Vollstreckung eines Unterhaltstitels aus Ö zuzulassen, der mit der dt. Rechtsordnung unvereinbar istHeart


Dann gibt es noch einen HebelSmile
Das deutsche Familienrecht sieht die Grenze für Arbeitsbelastung eines KV im Arbeitsschutz. Danach ist niemand in D verpflichtet, mehr als 48 Stunden die Woche zu arbeiten, um seine Unterhaltsverpflichtung erfüllen zu können.
Also, Arbeitsbelastung auf Mo-Fr je 9,5 Std. runterfahren und weniger verdienen. Sobald dies in Gehaltsabrechnungen / Betriebsergebnis sichtbar wird, in Ö unter Berufung auf die Umstandsklausel Abänderungsantrag nach § 72ff AußStrG stellen und am besten mit einer Erkrankung wie Burn Out belegen. Wie es die Bezirkshauptmannschaften auch machen, datiert Ihr den Antrag natürlich rückwirkend für die vergangenen 3 Jahre des Verjährungszeitraumes, realistisch ist aber bis zum Datum des letzten Unterhaltstitels. Und dann rollt Ihr das Verfahren in Ö eben noch mal auf. Damit stoppt Ihr gleichzeitig auch eine gegen Euch laufende Zwangsvollstreckung in D. Ich mache das schon viele Jahre so und bekomme im Rekurs in Ö zu 80% RechtBig Grin

Es gibt also nur einen Grund zu resignieren: Den seht Ihr jeden Morgen im SpiegelBlush

Eure Posts erreichen mich per Mail. Wie ich Zeit finde, kann ich Euch sicher noch die eine oder andere Frage - keine Rechtsberatung - beantworten.

Viel Erfolg!

Ach ja - die Kampfzicken im Forum mögen vor einem Kommentar bitte berücksichtigen, daß meine Kinder in den letzten 12 Jahren vielleicht gerade mal 2 Jahre lang eine Chance hatten, ihren Vater regelmäßig zu sehen. Seit 6 Jahren überhaupt nicht mehr. Ich habe auch keinerlei Informationen über ihren Werdegang von der KM erhalten. Im Namen des Kindeswohls - äähh - östereichischen Volkes - äähh - österreichischem BIP!
Das Wesen des Faschismus ist es, ein System für schützenswerter zu halten als die darin lebenden Menschen (Theodor Adorno).
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Vater deutscher Kind lebt in Österreich Unterhalt - von alexerl - 24-04-2012, 18:29
RE: Vater deutscher Kind lebt in Österreich Unterhalt - von Art20Abs4GG - 12-08-2013, 18:09
Unterhalt Österreich Deutschland - von alexerl - 24-02-2013, 14:00

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