19-08-2013, 15:12
Er hat einen Anspruch auf eine Erstausbildung, ganz grundsätzlich. Also ist er auch unterhaltsberechtigt. Er ist aber auch gehalten seine Erstausbildung in vergleichbaren Maßstäben zügig zu absolvieren. Ein weiterer Studiengangwechsel dürfte dem wohl entgegenstehen. Im Streitfall wird das letztlich ein Richter entscheiden, worauf p schon hinwies.
Er hat einen Anspruch von der Krankenkasse familienversichert zu werden. Das greift logischerweise nur, wenn du in einer gesetzlichen KK versichert bist. Dies ist zunächst keine unterhaltsrechtliche Frage.
Solltest du nicht in einer gesetzlichen KK versichert sein, wird sein Versicherungsschutz, zumindest mittelbar, auch unterhaltsrechtlich relevant sein.
Er hat einen Anspruch von der Krankenkasse familienversichert zu werden. Das greift logischerweise nur, wenn du in einer gesetzlichen KK versichert bist. Dies ist zunächst keine unterhaltsrechtliche Frage.
Solltest du nicht in einer gesetzlichen KK versichert sein, wird sein Versicherungsschutz, zumindest mittelbar, auch unterhaltsrechtlich relevant sein.