20-08-2013, 09:11
Mittlerweile frage ich mich, mit welchem bzw. nach welchem Recht in Deutschland verfahren wird.
Hier mal eine kurze Zusammenfassung:
Art. 23 GG wurde am 23.09.1990 aufgehoben! Am 28.08.2006 wurde per Gesetz zur Änderung des GG, der Art. 23 geändert.......
Nach dem Inkrafttreten der Geltung des bereinigten
Besatzungsrechts, veröffentlicht am 23.11.2007 im Bundesgesetzblatt S. 2614, 2.
Bundesbereinigungsgesetz vom 23.11.2007 Art. 4 § 1 (1) [Es wird aufgehoben was nicht Art. 73,
74 und 75 GG zuzuordnen und Bundes- o. Landesrecht ist, so z. B. Art. 34 GG [Amtshaftung, das
Bundesgesetz dazu wurde 1982 aufgehoben] (2) [Von der Aufhebung ist ausgenommen
Kotrollratsgesetz Nr. 35 - gilt also weiter!] § 2 [Es wird aufgehoben die Aufhebung des 1., 2., 3., 4.
Gesetzes zur Aufhebung von Besatzungsrecht- damit wieder in Kraft z. B. Kontrollratsgesetz Nr.
10] § 3 [Die Rechten und Pflichten der Besatzungsbehörden bleiben erhalten] neu organisiert und
zunächst nur innerhalb der BRD abgesetzt.
Diese Gesetzesänderungen wurden quasi vom Europ. Gerichtshof für Menschenrechte
erzwungen. Dieser internationale Gerichtshof hat festgestellt, dass die BRD kein effektiver
Rechtstaat mehr ist (Az.: EGMR 75529/01 v. 08.06.2006). Dafür sind die Besatzungsmächte
zumindest mitverantwortlich. Um sich dieser Verantwortung für den Unrechtstaat zu
entziehen, wurde die Verwaltungsbefugnis der BRD mittels 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetz
als gesetzliche Aufgabe der BRD entzogen.
So wurde mit dem 1. Bundesbereinigungsgesetz v. 19.04.2006 die Gerichtsverfassung, die
Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung aufgehoben.
Am 23.11.2007 wurde mit dem 2. Bundesbereinigungsgesetz schließlich alles was nicht Art.
73, 74 und 75 GG zuzuordnen und Bundesgesetz ist, aufgehoben.
Damit hat man dem gesamten Justizwesen (Art. 92 -104 GG) die gesetzliche Befugnis
entzogen. Ausdrücklich davon ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 (Schiedsverfahren
bei Arbeitsstreitigkeiten), BMJBBG Art. 4 § 1 (2).
1982 wurde das Staatshaftungsgesetz gelöscht und mit Aufhebung v. Art. 34 GG durch das
2. BMJBBG v. 23.11.2007 mit Art. 4 § 1 (1) auch die Staatshaftung und damit die „öffentlichrechtlichen“
Regelungen.
Hier mal eine kurze Zusammenfassung:
Art. 23 GG wurde am 23.09.1990 aufgehoben! Am 28.08.2006 wurde per Gesetz zur Änderung des GG, der Art. 23 geändert.......
Nach dem Inkrafttreten der Geltung des bereinigten
Besatzungsrechts, veröffentlicht am 23.11.2007 im Bundesgesetzblatt S. 2614, 2.
Bundesbereinigungsgesetz vom 23.11.2007 Art. 4 § 1 (1) [Es wird aufgehoben was nicht Art. 73,
74 und 75 GG zuzuordnen und Bundes- o. Landesrecht ist, so z. B. Art. 34 GG [Amtshaftung, das
Bundesgesetz dazu wurde 1982 aufgehoben] (2) [Von der Aufhebung ist ausgenommen
Kotrollratsgesetz Nr. 35 - gilt also weiter!] § 2 [Es wird aufgehoben die Aufhebung des 1., 2., 3., 4.
Gesetzes zur Aufhebung von Besatzungsrecht- damit wieder in Kraft z. B. Kontrollratsgesetz Nr.
10] § 3 [Die Rechten und Pflichten der Besatzungsbehörden bleiben erhalten] neu organisiert und
zunächst nur innerhalb der BRD abgesetzt.
Diese Gesetzesänderungen wurden quasi vom Europ. Gerichtshof für Menschenrechte
erzwungen. Dieser internationale Gerichtshof hat festgestellt, dass die BRD kein effektiver
Rechtstaat mehr ist (Az.: EGMR 75529/01 v. 08.06.2006). Dafür sind die Besatzungsmächte
zumindest mitverantwortlich. Um sich dieser Verantwortung für den Unrechtstaat zu
entziehen, wurde die Verwaltungsbefugnis der BRD mittels 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetz
als gesetzliche Aufgabe der BRD entzogen.
So wurde mit dem 1. Bundesbereinigungsgesetz v. 19.04.2006 die Gerichtsverfassung, die
Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung aufgehoben.
Am 23.11.2007 wurde mit dem 2. Bundesbereinigungsgesetz schließlich alles was nicht Art.
73, 74 und 75 GG zuzuordnen und Bundesgesetz ist, aufgehoben.
Damit hat man dem gesamten Justizwesen (Art. 92 -104 GG) die gesetzliche Befugnis
entzogen. Ausdrücklich davon ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 (Schiedsverfahren
bei Arbeitsstreitigkeiten), BMJBBG Art. 4 § 1 (2).
1982 wurde das Staatshaftungsgesetz gelöscht und mit Aufhebung v. Art. 34 GG durch das
2. BMJBBG v. 23.11.2007 mit Art. 4 § 1 (1) auch die Staatshaftung und damit die „öffentlichrechtlichen“
Regelungen.