21-08-2013, 20:27
Es gibt einen Tatbestand der Verwirkung. Die Sachen liegen mir hier vor. Ist aber bißchen difizil. Ohne jetzt nach zu schauen : Bei einem Unterhaltsempfänger wird darauf abgestellt, dass dieser besonders eindringlich die Forderung versucht einzutreiben, da unterstellt wird, dass Unterhalt zur Sicherung des Lebensbedarf benötigt wird. Unterlässt ein Unterhaltsempfänger die Verfolgung der Forderung über einen längeren Zeitraum (der nicht klar definiert ist und durchaus 1 Jahr als ein solcher gelten kann), kann ihm unterstellt werden, dass er den Unterhalt gar nicht zur Lebenssicherung benötigte und somit die rückständige Forderung zwar nicht verjährt, aber verwirkt ist.
So auch besprochen mit meinem Anwalt als auch aufgrund meiner hier vorliegenden Unterlagen.
So auch besprochen mit meinem Anwalt als auch aufgrund meiner hier vorliegenden Unterlagen.