29-08-2013, 12:10
Seit Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 gibt es in Familiensachen gemäß § 38 Abs. 1 FamFG als Endentscheidungen nur noch Beschlüsse. Gegen diese Beschlüsse kann man Beschwerde einlegen §§ 58 FamFG.
Fristen für die Beschwerde an das AG einen Monat ab Zustellung des Beschusses (wird dann an OLG weitergeleitet).
Für die Begründung 2 Monate ab Zustellung direkt an des OLG.
Fristen für die Beschwerde an das AG einen Monat ab Zustellung des Beschusses (wird dann an OLG weitergeleitet).
Für die Begründung 2 Monate ab Zustellung direkt an des OLG.