29-08-2013, 21:53
Hi all
Hier die Begründung des AG zum diskutieren:
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Zahlung von Kindesunterhalt. Der zwischenzeitlich volljährige Antragsteller lebt unter der Woche im Internat und wird in der übrigen Zeit von der Mutter betreut. Er erhält Leistungen nach dem BAFöG sowie nach dem SGB XII. Der Antragsgegner hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von xxxx €.
Der Antragsteller beantragt zuletzt, den Antragsgegner zu verpflichten,
an den Antragsteller monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 353,00 € monatlich im Voraus zum Ersten des Monats ab 01.05.2013 zu bezahlen,
sowie
den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.523,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basisdiskont zu bezahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Er ist der Meinung, dass der Antragsteller nicht aktivlegitimiert sei, da der Unterhaltsanspruch auf den Sozialleistungsträger übergegangen sei. Wegen der Sozialleistungen sei der Antragsteller im Übrigen nicht bedürftig.
Der zulässige Antrag ist in vollem Umfang begründet.
Der Antragsteller steht einem minderjährigen Kind gleich, da er im Haushalt der Mutter lebt und sich in der Ausbildung befindet, § 1603 Abs. 2 BGB. Er besucht zum Zwecke der Ausbildung ein Internat unter der Woche, wird aber im Übrigen von der Mutter betreut.
Die Höhe des geltend gemachten Unterhalts einschließlich der Rückstände war zwischen den Beteiligten unstreitig.
Der Antragsteller ist auch bedürftig. In Bezug auf Sozialleistungen gilt der Grundsatz der Nachrang der Sozialhilfe. Das bedeutet, dass sämtliche Sozialleistungen nicht zu einem Wegfall der Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit führen können, sondern unterhaltsrechtlich neutral zu behandeln sind (Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 9. Auflage, 14. Kapitel, Rn. 138 ).
Für den laufenden Unterhalt gilt also der Grundsatz, dass zunächst die Unterhaltsansprüche zu berechnen und geltend zu machen sind, bevor subsidiär der Träger der Sozialhilfe Leistungen bewilligt, wenn der Unterhalt zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht.
Der Antragsgegner war daher zur Zahlung des laufenden Unterhalts in unstreitiger Höhe zu verpflichten.
Bezüglich des rückständigen Unterhalts ist der Antragsteller auch aktivlegitimiert. Ein Forderungsübergang nach § 94 SGB XII ist bei Menschen mit Behinderung der Höhe nach gedeckelt, § 94 Abs. 2 SGB XII. Der Höchstbetrag der übergegangenen Forderung wird vom Bezirk gegenüber der Mutter des Antragstellers geltend gemacht, vgl. Anlage A 1. Wegen der Deckelung kann daher kein weiterer Übergang von Forderungen gegen den Antragsgegner erfolgt sein.
Der Antragsgegner war daher zur Zahlung des rückständigen Unterhalts in unstreitiger Höhe seit Dezember 2012 zu verpflichten.
Hier die Begründung des AG zum diskutieren:
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Zahlung von Kindesunterhalt. Der zwischenzeitlich volljährige Antragsteller lebt unter der Woche im Internat und wird in der übrigen Zeit von der Mutter betreut. Er erhält Leistungen nach dem BAFöG sowie nach dem SGB XII. Der Antragsgegner hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von xxxx €.
Der Antragsteller beantragt zuletzt, den Antragsgegner zu verpflichten,
an den Antragsteller monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 353,00 € monatlich im Voraus zum Ersten des Monats ab 01.05.2013 zu bezahlen,
sowie
den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.523,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basisdiskont zu bezahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Er ist der Meinung, dass der Antragsteller nicht aktivlegitimiert sei, da der Unterhaltsanspruch auf den Sozialleistungsträger übergegangen sei. Wegen der Sozialleistungen sei der Antragsteller im Übrigen nicht bedürftig.
Der zulässige Antrag ist in vollem Umfang begründet.
Der Antragsteller steht einem minderjährigen Kind gleich, da er im Haushalt der Mutter lebt und sich in der Ausbildung befindet, § 1603 Abs. 2 BGB. Er besucht zum Zwecke der Ausbildung ein Internat unter der Woche, wird aber im Übrigen von der Mutter betreut.
Die Höhe des geltend gemachten Unterhalts einschließlich der Rückstände war zwischen den Beteiligten unstreitig.
Der Antragsteller ist auch bedürftig. In Bezug auf Sozialleistungen gilt der Grundsatz der Nachrang der Sozialhilfe. Das bedeutet, dass sämtliche Sozialleistungen nicht zu einem Wegfall der Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit führen können, sondern unterhaltsrechtlich neutral zu behandeln sind (Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 9. Auflage, 14. Kapitel, Rn. 138 ).
Für den laufenden Unterhalt gilt also der Grundsatz, dass zunächst die Unterhaltsansprüche zu berechnen und geltend zu machen sind, bevor subsidiär der Träger der Sozialhilfe Leistungen bewilligt, wenn der Unterhalt zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht.
Der Antragsgegner war daher zur Zahlung des laufenden Unterhalts in unstreitiger Höhe zu verpflichten.
Bezüglich des rückständigen Unterhalts ist der Antragsteller auch aktivlegitimiert. Ein Forderungsübergang nach § 94 SGB XII ist bei Menschen mit Behinderung der Höhe nach gedeckelt, § 94 Abs. 2 SGB XII. Der Höchstbetrag der übergegangenen Forderung wird vom Bezirk gegenüber der Mutter des Antragstellers geltend gemacht, vgl. Anlage A 1. Wegen der Deckelung kann daher kein weiterer Übergang von Forderungen gegen den Antragsgegner erfolgt sein.
Der Antragsgegner war daher zur Zahlung des rückständigen Unterhalts in unstreitiger Höhe seit Dezember 2012 zu verpflichten.